Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewähren, die in Oberösterreich einen Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder (tatsächlichen) Aufenthalt haben. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewähren, die in Oberösterreich einen Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder (tatsächlichen) Aufenthalt haben. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewähren, die in Oberösterreich einen Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder (tatsächlichen) Aufenthalt haben. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewähren, die in Oberösterreich einen Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder (tatsächlichen) Aufenthalt haben. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)