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Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bezw.
einer Benützungs- oder Vertriebsbewilligungvon Anerkennungen und Bewilligungen
(1) Anerkennungen gemäßund Bewilligungen nach § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und Bewilligungen gemäß5, § 6 Abs. 1§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 84 und § 17 Abs. 1 sind von der LandesregierungBehörde zurückzunehmen, wenn
1. | das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder | |||||||||
2. | eine Voraussetzung für die Anerkennung oder Bewilligung weggefallen ist oder | |||||||||
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(2) Anerkennungen gemäß § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und Bewilligungen gemäß § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 8 und § 17 Abs. 1 können von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.
(Anm: LGBl. Nr. 15/1997LGBl. Nr. 105/2003)
Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bezw.
einer Benützungs- oder Vertriebsbewilligungvon Anerkennungen und Bewilligungen
(1) Anerkennungen gemäßund Bewilligungen nach § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und Bewilligungen gemäß5, § 6 Abs. 1§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 84 und § 17 Abs. 1 sind von der LandesregierungBehörde zurückzunehmen, wenn
1. | das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder | |||||||||
2. | eine Voraussetzung für die Anerkennung oder Bewilligung weggefallen ist oder | |||||||||
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(2) Anerkennungen gemäß § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und Bewilligungen gemäß § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 8 und § 17 Abs. 1 können von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.
(Anm: LGBl. Nr. 15/1997LGBl. Nr. 105/2003)