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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 erster Satz nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt; | |||||||||
1a. | einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht erbringt; | |||||||||
1b. | einen Nachweis gemäß § 7 Abs. 2 nicht erbringt; | |||||||||
1c. | seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß § 3 Abs. 1b nicht nachkommt; | |||||||||
2. | einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 hält, | |||||||||
3. | seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt, | |||||||||
4. | entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Hunde züchtet, ausbildet oder in Verkehr bringt, | |||||||||
5. | gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1, 1a oder 2 verstößt, | |||||||||
6. | seiner Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, | |||||||||
7. | gegen behördliche Anordnungen gemäß § 6 Abs. 4 oder § 8 verstößt, | |||||||||
7a. | eine Leine oder einen Maulkorb verwendet, der nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 6 entspricht; | |||||||||
8. | einen Hund trotz Untersagung gemäß § 9 hält; | |||||||||
9. | seinen Verpflichtungen gemäß § 2a Abs. 1, 2 oder 5 nicht nachkommt; | |||||||||
10. | gegen das Verbot des § 3 Abs. 2a verstößt. | |||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 11/2013, 113/2015, 75/2021) |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin seinen oder ihren Hauptwohnsitz hat, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu benachrichtigen. (Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 erster Satz nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt; | |||||||||
1a. | einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht erbringt; | |||||||||
1b. | einen Nachweis gemäß § 7 Abs. 2 nicht erbringt; | |||||||||
1c. | seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß § 3 Abs. 1b nicht nachkommt; | |||||||||
2. | einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 hält, | |||||||||
3. | seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt, | |||||||||
4. | entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Hunde züchtet, ausbildet oder in Verkehr bringt, | |||||||||
5. | gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1, 1a oder 2 verstößt, | |||||||||
6. | seiner Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, | |||||||||
7. | gegen behördliche Anordnungen gemäß § 6 Abs. 4 oder § 8 verstößt, | |||||||||
7a. | eine Leine oder einen Maulkorb verwendet, der nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 6 entspricht; | |||||||||
8. | einen Hund trotz Untersagung gemäß § 9 hält; | |||||||||
9. | seinen Verpflichtungen gemäß § 2a Abs. 1, 2 oder 5 nicht nachkommt; | |||||||||
10. | gegen das Verbot des § 3 Abs. 2a verstößt. | |||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 11/2013, 113/2015, 75/2021) |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin seinen oder ihren Hauptwohnsitz hat, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu benachrichtigen. (Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)