§ 13 Oö. HHG 2002 § 13

Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.11.2024

Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

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