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(2) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 § 12 und in der Folge jährlich bis zum 31Oö. März zu entrichtenHHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (§ 10 Abs. 2) durch Anzeige an die Gemeinde geltend zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(3) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht.
(4) Die Abgabenpflicht vermindert sich um jene Beträge, die auf Grund dieses Landesgesetzes im jeweiligen Haushaltsjahr
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(2) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 § 12 und in der Folge jährlich bis zum 31Oö. März zu entrichtenHHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (§ 10 Abs. 2) durch Anzeige an die Gemeinde geltend zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)
(3) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht.
(4) Die Abgabenpflicht vermindert sich um jene Beträge, die auf Grund dieses Landesgesetzes im jeweiligen Haushaltsjahr
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