§ 12 Oö. HHG 2002 (weggefallen)

Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.
  2. (2)Absatz 2Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (§ 10 Abs. 2) durch Anzeige an die Gemeinde geltend zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz eins und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (Paragraph 10, Absatz 2,) durch Anzeige an die Gemeinde geltend zu machen. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
  3. (3)Absatz 3Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht.
  4. (4)Absatz 4Die Abgabenpflicht vermindert sich um jene Beträge, die auf Grund dieses Landesgesetzes im jeweiligen Haushaltsjahr
    1. 1.Ziffer einsvon wem auch immer für denselben Hund oder
    2. 2.Ziffer 2vom selben Halter oder derselben Halterin für einen anderen, mittlerweile verendeten oder sonst weitergegebenen Hund in einer oberösterreichischen Gemeinde entrichtet wurden.
§ 12 Oö. HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.09.2021 bis 30.11.2024
  1. (1)Absatz einsAbgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.
  2. (2)Absatz 2Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (§ 10 Abs. 2) durch Anzeige an die Gemeinde geltend zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz eins und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (Paragraph 10, Absatz 2,) durch Anzeige an die Gemeinde geltend zu machen. Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2021)
  3. (3)Absatz 3Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht.
  4. (4)Absatz 4Die Abgabenpflicht vermindert sich um jene Beträge, die auf Grund dieses Landesgesetzes im jeweiligen Haushaltsjahr
    1. 1.Ziffer einsvon wem auch immer für denselben Hund oder
    2. 2.Ziffer 2vom selben Halter oder derselben Halterin für einen anderen, mittlerweile verendeten oder sonst weitergegebenen Hund in einer oberösterreichischen Gemeinde entrichtet wurden.
§ 12 Oö. HHG 2002 seit 30.11.2024 weggefallen.

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