§ 19 Oö. GVG 1994 § 19

Oö. GVG 1994 - Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von Grundstücken bzw. von Teilen davon bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden; betreffen die Beschlüsse land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, ist hievon auch der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich zu verständigen. Die Behörde ist vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlags (§ 20 Abs. 1) zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2006)

In Kraft seit 30.05.2006 bis 31.12.9999
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