Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Auf Antrag einer Partei (§ 31 Abs. 2) hat der Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommission mit Bescheid festzustellen, ob ein Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. § 10 Abs. 2 ist anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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