(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach § 17 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Rechtsvorgänger die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 17 Abs. 1, erworben worden sind.
(2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmigung oder durch Ablauf der Frist des § 15 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Rechtsvorgänger die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wußte noch wissen mußte, daß der Rechtsvorgang einer Genehmigung bedurfte oder daß die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vorlagen.
(3) Wird die Einverleibung eines Rechtserwerbes nach § 17 Abs. 3 gelöscht und erklärt der Rechtsvorgänger, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist die Liegenschaft auf Antrag des Rechtsvorgängers oder des Rechtserwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Rechtserwerbers.
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