§ 27 Oö. GVG 1994 § 27

Oö. GVG 1994 - Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Zu Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die

1.

Landesbürger gemäß Art. 3 Abs. 2 L-VG 1991 sind,

2.

das 25. Lebensjahr vollendet haben,

3.

nicht wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Geschworenen- und Schöffenamt ausgeschlossen sind und

4.

ihrer Bestellung bzw. Entsendung zustimmen.

Vor der Bestellung eines Richters zum Mitglied einer Grundverkehrskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zu hören. Als Mitglieder gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 bis 5 dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Grundverkehrs verfügen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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