Zu Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die
1. | Landesbürger gemäß Art. 3 Abs. 2 L-VG 1991 sind, | |||||||||
2. | das 25. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
3. | nicht wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Geschworenen- und Schöffenamt ausgeschlossen sind und | |||||||||
4. | ihrer Bestellung bzw. Entsendung zustimmen. | |||||||||
Vor der Bestellung eines Richters zum Mitglied einer Grundverkehrskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zu hören. Als Mitglieder gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 bis 5 dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Grundverkehrs verfügen. |
(Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 90/2013) |
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