§ 16 Oö. GVG 1994

Oö. GVG 1994 - Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsRechtserwerbe, die diesem Landesgesetz unterliegen (§ 1 Abs. 2), dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch für sämtliche Grundstücksflächen - allein oder in Verbindung miteinander - Folgendes angeschlossen ist:Rechtserwerbe, die diesem Landesgesetz unterliegen (Paragraph eins, Absatz 2,), dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch für sämtliche Grundstücksflächen - allein oder in Verbindung miteinander - Folgendes angeschlossen ist:
    1. 1.Ziffer einsein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die die Genehmigung enthält, oder
    2. 2.Ziffer 2ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid (§ 11) bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung darüber, dass der Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist, oderein rechtskräftiger Feststellungsbescheid (Paragraph 11,) bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung darüber, dass der Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist, oder
    3. 3.Ziffer 3eine schriftliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass der Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist.
    (Anm: LGBl.Nr. 58/2018)Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2018)
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots zugrunde liegt.Absatz eins, gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots zugrunde liegt.
  3. (3)Absatz 3Erklärungen gemäß Abs. 1 Z 3 können auch in die Vertragsurkunde über einen Rechtserwerb aufgenommen werden. Sie müssen jedenfalls folgenden Zusatz enthalten: „Dem Unterzeichneten sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des § 35 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, Rückabwicklung) bekannt.“Erklärungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, können auch in die Vertragsurkunde über einen Rechtserwerb aufgenommen werden. Sie müssen jedenfalls folgenden Zusatz enthalten: „Dem Unterzeichneten sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des Paragraph 35, Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, Rückabwicklung) bekannt.“
  4. (4)Absatz 4Dem Grundbuchsgesuch sind im Fall einer Erklärung gemäß Abs. 1 Z 3 eine zusätzliche Ausfertigung oder Kopie des dem Rechtserwerb zugrunde liegenden Vertrags oder Nachweises eines sonstigen Rechtstitels und - sofern die Erklärung nicht in die Vertragsurkunde aufgenommen wurde - auch eine zusätzliche Ausfertigung oder Kopie der Erklärungsurkunde anzuschließen. Die Grundbuchsgerichte haben diese Unterlagen zusammen mit einer Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses an die örtlich zuständige Grundverkehrsbehörde weiterzuleiten. Diese hat stichprobenweise jährlich mindestens 5 % der Erklärungen gemäß Abs. 1 Z 3 nachweislich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. (Anm: LGBl.Nr. 107/2008, 58/2018)Dem Grundbuchsgesuch sind im Fall einer Erklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, eine zusätzliche Ausfertigung oder Kopie des dem Rechtserwerb zugrunde liegenden Vertrags oder Nachweises eines sonstigen Rechtstitels und - sofern die Erklärung nicht in die Vertragsurkunde aufgenommen wurde - auch eine zusätzliche Ausfertigung oder Kopie der Erklärungsurkunde anzuschließen. Die Grundbuchsgerichte haben diese Unterlagen zusammen mit einer Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses an die örtlich zuständige Grundverkehrsbehörde weiterzuleiten. Diese hat stichprobenweise jährlich mindestens 5 % der Erklärungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nachweislich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Anmerkung, LGBl.Nr. 107/2008, 58/2018)
  5. (5)Absatz 5Wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots zugrunde liegt, haben die Grundbuchsgerichte eine Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses an die örtlich zuständige Grundverkehrsbehörde weiterzuleiten. Die Grundbuchsgerichte haben der örtlich zuständigen Grundverkehrsbehörde ferner eine Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses über die Verbücherung eines originären Rechtserwerbs von Rechten im Sinn von § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu übermitteln.Wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots zugrunde liegt, haben die Grundbuchsgerichte eine Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses an die örtlich zuständige Grundverkehrsbehörde weiterzuleiten. Die Grundbuchsgerichte haben der örtlich zuständigen Grundverkehrsbehörde ferner eine Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses über die Verbücherung eines originären Rechtserwerbs von Rechten im Sinn von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die Grundbuchsgerichte können die Übermittlungen gemäß Abs. 4 und 5 auch elektronisch durchführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Grundbuchsgerichte können die Übermittlungen gemäß Absatz 4 und 5 auch elektronisch durchführen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 85/2002)Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2002)

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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