(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Genehmigung oder die Feststellung, dass der Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist, bei der Behörde zu beantragen oder dem Exekutionsgericht eine Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2006)
(2) Erteilt die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht für die Rechtsübertragung an den Überbieter rechtskräftig die Genehmigung oder stellt sie bzw. das Landesverwaltungsgericht rechtskräftig fest, dass diese genehmigungsfrei zulässig ist oder legt der Überbieter eine Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 vor, so ist das dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen eines Antrags gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Behörde ein Bescheid dieser Behörde nicht zukommt. (Anm: LGBl. Nr. 58/2018)
(3) Wird innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 kein Antrag an die Behörde gestellt und wird dem Exekutionsgericht auch keine Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 vorgelegt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird dieser Bescheid rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
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