(1) Ist eine Eintragung im Grundbuch durchgeführt worden, ohne daß eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Genehmigung vorliegt, besonders weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung erwirkt worden ist, hat die Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, daß die nach den §§ 4, 7 oder 8 erforderliche Genehmigung für den Rechtserwerb nicht vorliegt, und den Rechtserwerber aufzufordern, binnen einer längstens mit vier Wochen festzusetzenden Frist den Antrag um Genehmigung für den Rechtserwerb einzubringen. Die Einleitung des Feststellungsverfahrens sowie der rechtskräftige Feststellungsbescheid bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung darüber sind auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 59/2006, 58/2018)
(2) Die Anmerkung im Grundbuch nach Abs. 1 hat zur Folge, daß eine Entscheidung über die Genehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(3) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig versagt oder der Aufforderung zur Antragstellung gemäß Abs. 1 nicht entsprochen, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen.
(4) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig erteilt oder das Feststellungsverfahren nach Abs. 1 eingestellt, so hat die Behörde dies dem Grundbuchsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.
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