§ 19 Oö. GVG 1994 § 19

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.05.2006 bis 31.12.9999

II. ABSCHNITT

Versteigerung

§ 19

Verständigung der Behörde

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von Grundstücken bzw. von Teilen davon bewilligt, die Schätzung anberaumt, oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, sowie das Versteigerungsedikt der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden; betreffen die Beschlüsse land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, ist hievon auch der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich zu verständigen. Die Behörde ist vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlags (§ 20 Abs. 1) zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2006)

Stand vor dem 29.05.2006

In Kraft vom 01.12.1994 bis 29.05.2006

II. ABSCHNITT

Versteigerung

§ 19

Verständigung der Behörde

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von Grundstücken bzw. von Teilen davon bewilligt, die Schätzung anberaumt, oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, sowie das Versteigerungsedikt der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden; betreffen die Beschlüsse land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, ist hievon auch der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich zu verständigen. Die Behörde ist vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlags (§ 20 Abs. 1) zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2006)

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