(1) Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 durch Ausländer (§ 2 Abs. 4) bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2) Für Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 an Baugrundstücken und sonstigen Grundstücken gilt Abs. 1 nur, wenn der Rechtserwerb zu Wohnzwecken erfolgt und
1. | das Bestandrecht ins Grundbuch eingetragen werden soll oder | |||||||||
2. | der Rechtserwerb zur Begründung eines Freizeitwohnsitzes in einem Vorbehaltsgebiet dient. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 59/2006) |
(3) Für Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken gilt Abs. 1 nur, wenn
1. | im Rahmen einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung das Ausmaß des überlassenen Grundstücks allein oder in Verbindung mit bereits überlassenen Grundstücken einen Hektar überschreitet, oder | |||||||||
2. | die Nutzung dauerhaft und maßgeblich anderen Zwecken als der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dient. Ein Rechtserwerb zu Wohnzwecken an Grundstücken im Sinn des § 30 Abs. 6 bis 8a Oö. ROG ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn das Bestandrecht ins Grundbuch eingetragen werden soll. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 59/2006) |
(3a) Für Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 gilt Abs. 1 nur, wenn mit dem Erwerb die Anteilsmehrheit an der Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft durch Ausländerinnen bzw. Ausländer erlangt oder erworben wird. (Anm: LGBl. Nr. 58/2018)
(4) Rechtserwerbe nach Abs. 1 bis 3a sind zu genehmigen, wenn
1. | der Rechtserwerb für einen Inländer genehmigungsfrei zulässig wäre oder die Voraussetzungen für eine erforderliche Genehmigung gemäß §§ 4 oder 7 erfüllt sind, | |||||||||
2. | kulturelle oder sozialpolitische Interessen sowie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und | |||||||||
3. | staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 59/2006, 58/2018) |
(5) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, soweit der Anwendung völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
(Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
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