§ 5 Oö. GVG 1994

Oö. GVG 1994 - Oö. Grundverkehrsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsRechtserwerbe nach § 4 Abs. 1 an Flächen mit einem Gesamtausmaß von mehr als 5.000 m² durch einen Rechtserwerber (eine Rechtserwerberin), der (die) nicht glaubhaft macht, dass er (sie) diese selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird, sind vom (von der) Vorsitzenden der Behörde unverzüglich dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich und der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer mitzuteilen sowie an der Amtstafel bei der Geschäftsstelle und im Internet bekannt zu machen. In der Mitteilung bzw. Bekanntmachung sind der Name des Eigentümers (der Eigentümerin) sowie die Grundstücksdaten (Fläche, Grundstücksnummer(n), Katastralgemeinde(n)) anzuführen; auf die Möglichkeit ein verbindliches Kaufanbot gemäß Abs. 3 zu legen, ist hinzuweisen. Die Bekanntmachungsfrist beträgt einen Monat. (Anm: LGBl.Nr. 58/2018, 59/2024)Rechtserwerbe nach Paragraph 4, Absatz eins, an Flächen mit einem Gesamtausmaß von mehr als 5.000 m² durch einen Rechtserwerber (eine Rechtserwerberin), der (die) nicht glaubhaft macht, dass er (sie) diese selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird, sind vom (von der) Vorsitzenden der Behörde unverzüglich dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich und der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer mitzuteilen sowie an der Amtstafel bei der Geschäftsstelle und im Internet bekannt zu machen. In der Mitteilung bzw. Bekanntmachung sind der Name des Eigentümers (der Eigentümerin) sowie die Grundstücksdaten (Fläche, Grundstücksnummer(n), Katastralgemeinde(n)) anzuführen; auf die Möglichkeit ein verbindliches Kaufanbot gemäß Absatz 3, zu legen, ist hinzuweisen. Die Bekanntmachungsfrist beträgt einen Monat. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2018, 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Der (Die) Vorsitzende kann von einer Bekanntmachung gemäß Abs. 1 absehen, wenn anzunehmen ist, dassDer (Die) Vorsitzende kann von einer Bekanntmachung gemäß Absatz eins, absehen, wenn anzunehmen ist, dass
    • -Strichaufzählungder Rechtserwerb bereits aus Gründen des § 4 Abs. 6 zu versagen oderder Rechtserwerb bereits aus Gründen des Paragraph 4, Absatz 6, zu versagen oder
    • -Strichaufzählungder Rechtserwerb nach § 4 Abs. 5 zu genehmigender Rechtserwerb nach Paragraph 4, Absatz 5, zu genehmigen
    ist. Gelangt die Behörde in der Folge im Genehmigungsverfahren zu einem anderen Ergebnis, ist die Bekanntmachung unverzüglich nachzuholen.
  3. (3)Absatz 3Soweit ein Rechtserwerb (Abs. 1) nicht im Sinn des Abs. 2 erster Satz zu entscheiden ist, ist dieser zu untersagen, wennSoweit ein Rechtserwerb (Absatz eins,) nicht im Sinn des Absatz 2, erster Satz zu entscheiden ist, ist dieser zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Person, die die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der Flächen glaubhaft macht, diese Flächen für die Aufstockung ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs benötigt und auch den Nachweis erbringt, zum Rechtserwerb in der Lage zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 Abs. 1 lit. a Oö. LSG 1970der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich in Erfüllung seiner Aufgaben nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, Oö. LSG 1970
    innerhalb der Bekanntmachungsfrist der Behörde ein Kaufanbot für alle in der Bekanntmachung angeführten Flächen zu einem mindestens ortsüblichen Preis vorlegt. Verspätete Anbote sind nicht zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Ein Kaufanbot gemäß Abs. 3 muss mindestens bis einen Monat nach Rechtskraft der Entscheidung der Behörde über den ursprünglichen Rechtserwerb verbindlich sein.Ein Kaufanbot gemäß Absatz 3, muss mindestens bis einen Monat nach Rechtskraft der Entscheidung der Behörde über den ursprünglichen Rechtserwerb verbindlich sein.
  5. (5)Absatz 5Abs. 1 bis 4 gelten nicht für RechtserwerbeAbsatz eins bis 4 gelten nicht für Rechtserwerbe
    1. 1.Ziffer einsdurch nahe Angehörige (§ 2 Abs. 7) oderdurch nahe Angehörige (Paragraph 2, Absatz 7,) oder
    2. 2.Ziffer 2an landwirtschaftlichen Grundstücken, deren Selbstbewirtschaftung durch die Eigentümerin bzw. den Eigentümer voraussichtlich für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf Grund unauflösbarer Rechte Dritter nicht möglich ist, oder
    3. 3.Ziffer 3auf Grund einer Zwangsversteigerung.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2006, 58/2018)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, 58/2018)

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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