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Auf Antrag einer Partei (§ 11§ 31 Abs. 2
Feststellungsbescheide, Negativbestätigung
(1) Bestehen Zweifelhat der Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommission mit Bescheid festzustellen, ob ein Rechtserwerb
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(2) Wenn offenkundig ist, daß ein Rechtserwerb nicht genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig ist, hat dies der Vorsitzende der Behörde auf Antrag zu bestätigen (Negativbestätigung); liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist ein Verfahren nach Absdiesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. 1 einzuleiten§ 10 Abs. 2 ist anzuwenden. Eine solche Bestätigung ist nicht auszustellen, wenn(Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
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(3) Ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz ist bei der Geschäftsstelle der Behörde einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung der Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürftigkeit erforderlich sind.
Auf Antrag einer Partei (§ 11§ 31 Abs. 2
Feststellungsbescheide, Negativbestätigung
(1) Bestehen Zweifelhat der Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommission mit Bescheid festzustellen, ob ein Rechtserwerb
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(2) Wenn offenkundig ist, daß ein Rechtserwerb nicht genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig ist, hat dies der Vorsitzende der Behörde auf Antrag zu bestätigen (Negativbestätigung); liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist ein Verfahren nach Absdiesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. 1 einzuleiten§ 10 Abs. 2 ist anzuwenden. Eine solche Bestätigung ist nicht auszustellen, wenn(Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
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(3) Ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz ist bei der Geschäftsstelle der Behörde einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung der Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürftigkeit erforderlich sind.