(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 45 Abs. 3,
1. | im Fall des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit | |||||||||
a) | bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe, | |||||||||
b) | bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe; | |||||||||
2. | im Fall des Ausscheidens eines definitiven Beamten | |||||||||
a) | bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe | |||||||||
b) | bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das 18-fache des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe. |
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 45 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe. |
(3) Nimmt ein Beamter Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG in Anspruch, ist die Abfertigung auf der Grundlage des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu berechnen, der der gehaltsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht.
(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 45 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestands empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestands entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
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