§ 46 Oö. GG 2001 Höhe der Abfertigung

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
§ 46

Höhe der Abfertigung

(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 45 Abs. 3,

1.

im Fall des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit

a)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe,

b)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe;

2.

im Fall des Ausscheidens eines definitiven Beamten

a)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe

b)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das 18-fache des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 45 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

(3) Nimmt ein Beamter Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG in Anspruch, ist die Abfertigung auf der Grundlage des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu berechnen, der der gehaltsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht.

(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 45 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestands empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestands entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(5) Wird ein Beamter, der gemäßAnm: § 45 Abs. 3 LGBl. Nr. 56/2007aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 45 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.)

(6) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2007
§ 46

Höhe der Abfertigung

(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 45 Abs. 3,

1.

im Fall des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit

a)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe,

b)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe;

2.

im Fall des Ausscheidens eines definitiven Beamten

a)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe

b)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das 18-fache des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 45 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

(3) Nimmt ein Beamter Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG in Anspruch, ist die Abfertigung auf der Grundlage des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu berechnen, der der gehaltsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht.

(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 45 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestands empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestands entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(5) Wird ein Beamter, der gemäßAnm: § 45 Abs. 3 LGBl. Nr. 56/2007aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 45 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.)

(6) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

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