§ 45 Oö. GG 2001 Abfertigung

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,

a)

wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird,

b)

wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind,

c)

wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis oder gemäß § 105 Oö. LBG entlassen wird,

d)

wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem

1.

einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,

2.

einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder

c)

eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG, § 5 Abs. 1 Z 2 VKG, § 11b Abs. 1 Z 2 Oö. MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 Oö. VKG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn zum Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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