§ 48a Oö. GG 2001

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie ab 1. Juli 2015 in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 erstmals tätigen Ärztinnen und Ärzte erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Prozentsätzen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 einschließlich allfälliger Gehaltszulagen, und zwar fürDie ab 1. Juli 2015 in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 erstmals tätigen Ärztinnen und Ärzte erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Prozentsätzen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach Paragraph 28, einschließlich allfälliger Gehaltszulagen, und zwar für
    1. 1.Ziffer einsTurnusärztinnen und Turnusärzte in Ausbildung (TAA; LD 15) von 15 %,
    2. 2.Ziffer 2Turnusärztinnen und Turnusärzte in Ausbildung (TAA+) nach einer für die Ausbildung gemäß den ärzterechtlichen Bestimmungen anrechenbaren Ausbildungszeit von 12 Monaten; (LD 15 einschließlich 50 % Gehaltszulage) von 15 %,
    3. 3.Ziffer 3Turnusärztinnen und Turnusärzte in Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt (TAF; LD 13) von 17 %,
    4. 4.Ziffer 4Turnusärztinnen und Turnusärzte in Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt (TAF+) nach einer für die Ausbildung im jeweiligen Hauptfach gemäß den ärzterechtlichen Bestimmungen anrechenbaren Ausbildungszeit von 24 Monaten; (LD 13 einschließlich 100 % Gehaltszulage) von 17 %,
    5. 5.Ziffer 5Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin (AA; LD 12) von 17 %,
    6. 6.Ziffer 6Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen (AA+ nach mindestens zehnjähriger krankenhausspezifischer ärztlicher Tätigkeit; (LD 11 einschließlich 75 % Gehaltszulage) von 17 %,
    7. 7.Ziffer 7Fachärztinnen und Fachärzte (FA; LD 10) um 20 %, nicht jedoch die im Abs. 2 berücksichtigte sondervertragliche Gehaltszulage 2012 von 178,1 Euro,Fachärztinnen und Fachärzte (FA; LD 10) um 20 %, nicht jedoch die im Absatz 2, berücksichtigte sondervertragliche Gehaltszulage 2012 von 178,1 Euro,
    8. 8.Ziffer 8Fachärztinnen und Fachärzte mit spezifischen Kenntnissen (FA+ nach mindestens fünfjähriger krankenhausspezifischer fachärztlicher Tätigkeit im Sonderfach; (LD 9 einschließlich 50 % Gehaltszulage) von 20 %, nicht jedoch die im Abs. 2 berücksichtigte sondervertragliche Gehaltszulage 2012 von 178,1 Euro sowieFachärztinnen und Fachärzte mit spezifischen Kenntnissen (FA+ nach mindestens fünfjähriger krankenhausspezifischer fachärztlicher Tätigkeit im Sonderfach; (LD 9 einschließlich 50 % Gehaltszulage) von 20 %, nicht jedoch die im Absatz 2, berücksichtigte sondervertragliche Gehaltszulage 2012 von 178,1 Euro sowie
    9. 9.Ziffer 9Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte (PA8 und PA7; LD 8 und 7) von 20 %.
  2. (2)Absatz 2Daraus ergeben sich für das Kalenderjahr 2024 folgende Beträge:

Gehalts-stufe

TAA

TAA+

TAF

TAF+

AA

AA+

Euro

1

3.617,6

3.729,4

4.166,9

4.466,0

4.466,0

5.092,0

2

3.705,6

3.821,6

4.274,6

4.581,9

4.581,9

5.232,0

3

3.794,6

3.913,4

4.381,8

4.697,5

4.697,5

5.371,8

4

3.882,5

4.005,8

4.488,4

4.813,0

4.813,0

5.511,4

5

3.970,5

4.097,6

4.593,4

4.928,8

4.928,8

5.651,9

6

4.058,0

4.189,5

4.697,8

5.044,6

5.044,6

5.791,7

7

4.146,1

4.281,6

4.802,9

5.160,6

5.160,6

5.931,9

8

4.233,8

4.373,4

4.907,8

5.277,2

5.277,2

6.071,9

9

4.321,4

4.465,2

5.012,6

5.394,2

5.394,2

6.212,1

10

4.409,4

4.555,2

5.118,0

5.510,9

5.510,9

6.351,8

11

4.496,8

4.645,4

5.223,0

5.626,8

5.626,8

6.492,1

12

4.582,2

4.735,0

5.329,4

5.744,3

5.744,3

6.632,2

13

4.668,1

4.825,0

5.434,6

5.860,7

5.860,7

6.772,1

14

4.753,5

4.914,9

5.540,8

5.976,8

5.976,8

6.912,3

15

4.839,2

5.005,1

5.646,0

6.094,3

6.094,3

7.052,5

Gehalts-

stufe

FA

FA+

PA8

PA7

Euro

1

5.551,9

6.275,3

6.306,3

6.913,6

2

5.699,2

6.449,1

6.489,6

7.119,4

3

5.846,8

6.623,4

6.673,6

7.326,4

4

5.993,5

6.797,6

6.857,7

7.532,3

5

6.141,2

6.971,3

7.041,5

7.738,8

6

6.288,8

7.145,5

7.225,6

7.945,1

7

6.436,2

7.319,6

7.409,5

8.151,8

8

6.583,4

7.493,6

7.593,0

8.358,3

9

6.731,0

7.667,7

7.777,3

8.564,2

10

6.877,9

7.841,8

7.961,0

8.770,6

11

7.025,8

8.015,4

8.144,4

8.976,8

12

7.172,8

8.189,7

8.329,0

9.183,7

13

7.320,1

8.363,7

8.512,6

9.390,5

14

7.467,6

8.537,5

8.696,6

9.596,5

15

7.615,4

8.711,9

8.880,7

9.802,8

  1. (3)Absatz 3Die Beträge nach Abs. 2 sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts einschließlich allfälliger Gehaltszulagen nach dem im Abs. 1 vorgesehenen prozentuellen Ausmaß mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. In den Beträgen der Schemata FA und FA+ ist eine Gehaltszulage in Höhe von 178,1 Euro im Jahr 2015 enthalten, die ebenfalls jährlich zu valorisieren ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Die Beträge nach Absatz 2, sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts einschließlich allfälliger Gehaltszulagen nach dem im Absatz eins, vorgesehenen prozentuellen Ausmaß mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. In den Beträgen der Schemata FA und FA+ ist eine Gehaltszulage in Höhe von 178,1 Euro im Jahr 2015 enthalten, die ebenfalls jährlich zu valorisieren ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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