§ 48c Oö. GG 2001

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bediensteten, die in handwerklichen oder unterstützenden Verwendungen der nachstehenden Berufsgruppen tätig und nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als Arbeiterinnen oder Arbeiter eingestuft sind, erhalten je nach Verwendung (erstmals) ab 1. Jänner 2023 einen in untenstehenden Beträgen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwar:Die Bediensteten, die in handwerklichen oder unterstützenden Verwendungen der nachstehenden Berufsgruppen tätig und nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als Arbeiterinnen oder Arbeiter eingestuft sind, erhalten je nach Verwendung (erstmals) ab 1. Jänner 2023 einen in untenstehenden Beträgen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach Paragraph 28 und zwar:
    1. 1.Ziffer einsFacharbeiterinnen und Facharbeiter der LD 19 bzw. in entsprechend höher bewerteter, qualifizierter handwerklicher Verwendung218,3 Euro,
    2. 2.Ziffer 2angelernte Berufe im handwerklichen Bereich der LD 23 bis LD 20136,4 Euro und
    3. 3.Ziffer 3unterstützende Berufe im handwerklichen Bereich der LD 25 und LD 2481,9 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Beträge nach Abs. 1 sind erstmals mit Wirkung 1. Jänner 2024 mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Abs. 1 dargestellt werden. § 66 Abs. 6 letzter Satz gilt für die Zuschläge nach Abs. 1 sinngemäß.Die Beträge nach Absatz eins, sind erstmals mit Wirkung 1. Jänner 2024 mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Absatz eins, dargestellt werden. Paragraph 66, Absatz 6, letzter Satz gilt für die Zuschläge nach Absatz eins, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Eine Erklärung nach § 57 Abs. 4 wirkt für Bedienstete, die im Fall der Ausübung des Optionsrechts unter die Bedienstetengruppe des Abs. 1 fallen, frühestens ab dem 1. Jänner 2023, langt die Erklärung einer oder eines solchen Bediensteten bis längstens 30. Juni 2023 ein, wirkt sie abweichend von § 57 Abs. 4 auf den 1. Jänner 2023 zurück.Eine Erklärung nach Paragraph 57, Absatz 4, wirkt für Bedienstete, die im Fall der Ausübung des Optionsrechts unter die Bedienstetengruppe des Absatz eins, fallen, frühestens ab dem 1. Jänner 2023, langt die Erklärung einer oder eines solchen Bediensteten bis längstens 30. Juni 2023 ein, wirkt sie abweichend von Paragraph 57, Absatz 4, auf den 1. Jänner 2023 zurück.

(Anm: LGBl.Nr. 113/2022) (V LGBl.Nr. 122/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 113/2022) (römisch fünf LGBl.Nr. 122/2023)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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