§ 18 Oö. GFG 2013 § 18

Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Der Fonds ist verpflichtet, einen Bericht zu erstatten:

1.

jährlich dem Landtag im Weg der Landesregierung über die Gebarung und Tätigkeit des Fonds;

2. jährlich der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung von Rahmenvorgaben gemäß Art. 5 Abs. 5 der Vereinbarung;

2.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 96/2017);

3.

der Bundesgesundheitsagentur über die Umsetzung der Schwerpunkte auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik gemäß Art. 7 Abs. 6 der Vereinbarung;

4. der Bundesgesundheitsagentur regelmäßig über vereinbarte und gemäß dem Landes-Zielsteuerungsvertrag fortgeführte Projekte des Kooperationsbereichs (Reformpool) sowie über den Erfolg dieser Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 5 der Vereinbarung;

4.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 96/2017);

5.

der Bundesgesundheitsagentur regelmäßig über den Mitteleinsatz für Planungen und Projekte gemäß Art. 3033 Abs. 5 der Vereinbarung;

6.

der Bundesgesundheitsagentur in Form von standardisierten Berichten über die Gebarung des Oö. Gesundheitsfonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen nach Maßgabe der strukturellen und inhaltlichen Festlegungen durch die Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 3715 Abs. 108 der Vereinbarung.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

Der Fonds ist verpflichtet, einen Bericht zu erstatten:

1.

jährlich dem Landtag im Weg der Landesregierung über die Gebarung und Tätigkeit des Fonds;

2. jährlich der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung von Rahmenvorgaben gemäß Art. 5 Abs. 5 der Vereinbarung;

2.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 96/2017);

3.

der Bundesgesundheitsagentur über die Umsetzung der Schwerpunkte auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik gemäß Art. 7 Abs. 6 der Vereinbarung;

4. der Bundesgesundheitsagentur regelmäßig über vereinbarte und gemäß dem Landes-Zielsteuerungsvertrag fortgeführte Projekte des Kooperationsbereichs (Reformpool) sowie über den Erfolg dieser Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 5 der Vereinbarung;

4.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 96/2017);

5.

der Bundesgesundheitsagentur regelmäßig über den Mitteleinsatz für Planungen und Projekte gemäß Art. 3033 Abs. 5 der Vereinbarung;

6.

der Bundesgesundheitsagentur in Form von standardisierten Berichten über die Gebarung des Oö. Gesundheitsfonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen nach Maßgabe der strukturellen und inhaltlichen Festlegungen durch die Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 3715 Abs. 108 der Vereinbarung.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten