N2-Laufbahn
(1) Für eine N2-Laufbahn ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Beamte (die Beamtin) in seiner (ihrer) bisherigen Dienstklasse bereits die Bezüge erreicht hat, die der Anfangsgehaltsstufe der Beförderungsdienstklasse entsprechen, sofern in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für eine N2-Laufbahn in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A und in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B ist Voraussetzung, dass Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe A und B ein Jahr in der Gehaltsstufe 4 in der vorhergehenden Dienstklasse zurückgelegt haben.
(3) Für eine N2-Laufbahn in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C ist eine Beförderungsdienstzeit von 26 (bei "zufriedenstellender" Dienstbeurteilung) bzw. 24 Dienstjahren (bei "sehr zufriedenstellender" Dienstbeurteilung) erforderlich. Weiters ist eine Wartefrist von zwei Jahren zu erfüllen.
(4) Eine Beförderung in die Spitzendienstklasse im Rahmen einer N2-Laufbahn kann unter den im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorgenommen werden, wobei jedoch die mindestens "zufriedenstellende" Dienstbeurteilung im Zeitpunkt der Beförderung durch drei Jahre gegeben sein muss.
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