Wartefrist und bezugsrechtliche Stellung
(1) Die in einer Dienstklasse (Dienststufe) zurückzulegende Dienstzeit bildet die Wartefrist. Die §§ 8 bis 11 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beförderung eines Beamten (einer Beamtin) in die nächsthöhere Dienstklasse (Dienststufe) ist erst möglich, wenn der Beamte (die Beamtin) in der vorhergehenden Dienstklasse (Dienststufe) die im 2. und 3. Abschnitt festgelegte Wartefrist (oder bezugsrechtliche Stellung und Wartefrist) erfüllt hat. Das Überspringen einer Dienstklasse (Dienststufe) ist nicht zulässig.
(3) Die Wartefrist - soweit im 2. und 3. Abschnitt eine solche neben einer Beförderungsdienstzeit festgelegt ist und eine Verkürzung nicht ausgeschlossen ist - kann auf ein Jahr herabgesetzt werden, wenn trotz rechtzeitiger Erfüllung aller Pragmatisierungserfordernisse oder sonstiger Ernennungserfordernisse eine Pragmatisierung oder eine sonstige Ernennung mangels eines freien Dienstpostens nicht früher möglich war. Soweit im 2. und 3. Abschnitt eine Wartefrist festgelegt ist, kann sie nicht unter ein Jahr herabgesetzt werden. Die Wartefrist beträgt abweichend vom 2. Abschnitt in den Verwendungsgruppen A und B zwei Jahre, wenn ein Beamter (eine Beamtin) gleichzeitig mit der Überstellung befördert wird, oder wenn dies nicht der Fall ist, für die erste Beförderung nach der Überstellung.
(4) Die Wartefrist kann für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A und in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B um ein Jahr verkürzt werden, wenn der Beamte (die Beamtin) bereits fünf Jahre den Dienstposten innehatte, auf dem die Beförderung in die Spitzendienstklasse möglich ist, bzw. bereits fünf Jahre ununterbrochen auf Dienstposten der Spitzendienstklasse seiner (ihrer) Verwendungsgruppe verwendet wurde. In diesem Fall gilt die im 2. Abschnitt in Klammer angeführte Wartefrist.
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