§ 4 Oö. GB 2003

Oö. GB 2003 - Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 4

Dienstbeurteilung

 

(1) Die Dienstbeurteilung ist bei der Beförderung nach Maßgabe des im 2. und 3. Abschnitt festgelegten Ausmaßes zu berücksichtigen.

 

(2) Für die Beförderung ist die im Zeitpunkt der Beförderung geltende Dienstbeurteilung maßgebend. Wird die Dienstbeurteilung nachträglich verbessert, wodurch eine Beförderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, kann anlässlich der Beförderung zum nächsten Termin die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung so festgesetzt werden, als ob die Beförderung rechtzeitig vollzogen worden wäre. Gleichzeitig kann ab dem durch die Verbesserung der Dienstbeurteilung möglichen Beförderungszeitpunkt eine ruhegenussfähige Gehaltszulage auf die Beförderungsdienstklasse (die Zulage gemäß der Beförderungsdienststufe) zuerkannt werden.

In Kraft seit 17.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. GB 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. GB 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. GB 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. GB 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. GB 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GB 2003 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Oö. GB 2003
§ 5 Oö. GB 2003