Gesamte Rechtsvorschrift Oö. GB 2003

Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003

Oö. GB 2003
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Beförderung der Beamten und Beamtinnen der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003)

StF: LGBl. Nr. 87/2003

§ 1 Oö. GB 2003


1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1

Beförderungsbedingungen

 

Für die Beförderung eines Beamten (einer Beamtin) sind maßgeblich:

a)

die Dienstzeit (§ 2),

b)

die Wartefrist und bezugsrechtliche Stellung (§ 3),

c)

die Dienstbeurteilung (§ 4),

d)

der Dienstposten (§ 5),

e)

die Dienstpostenbewertung (§ 6 und § 8) und

f)

die Einwohnerzahl (§ 10).

§ 2 Oö. GB 2003


§ 2

Dienstzeit

 

(1) Für die Beförderung sind die dem Beamten (der Beamtin) in seiner (ihrer) Verwendungsgruppe für die Festsetzung des Vorrückungsstichtags berücksichtigten Zeiten maßgeblich. Ist nach der Pragmatisierung die Ermittlung eines sogenannten Besoldungsstichtags notwendig (z.B. bei Karenzurlaub), bildet dieser die Grundlage für die Beförderung. Die §§ 8 bis 11 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Das Ausmaß der für die Beförderung erforderlichen Beförderungsdienstzeit ist für die einzelnen Dienstklassen (Gehaltsstufen) und Verwendungsgruppen im 2. und 3. Abschnitt festgelegt.

 

(3) Unterschreitungen der im 2. und 3. Abschnitt festgelegten Beförderungsdienstzeiten bis zu drei Monaten können unberücksichtigt bleiben, wenn der Beamte (die Beamtin) eine "zufriedenstellende" oder "sehr zufriedenstellende" Dienstbeurteilung aufweist.

§ 3 Oö. GB 2003


§ 3

Wartefrist und bezugsrechtliche Stellung

 

(1) Die in einer Dienstklasse (Dienststufe) zurückzulegende Dienstzeit bildet die Wartefrist. Die §§ 8 bis 11 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Die Beförderung eines Beamten (einer Beamtin) in die nächsthöhere Dienstklasse (Dienststufe) ist erst möglich, wenn der Beamte (die Beamtin) in der vorhergehenden Dienstklasse (Dienststufe) die im 2. und 3. Abschnitt festgelegte Wartefrist (oder bezugsrechtliche Stellung und Wartefrist) erfüllt hat. Das Überspringen einer Dienstklasse (Dienststufe) ist nicht zulässig.

 

(3) Die Wartefrist - soweit im 2. und 3. Abschnitt eine solche neben einer Beförderungsdienstzeit festgelegt ist und eine Verkürzung nicht ausgeschlossen ist - kann auf ein Jahr herabgesetzt werden, wenn trotz rechtzeitiger Erfüllung aller Pragmatisierungserfordernisse oder sonstiger Ernennungserfordernisse eine Pragmatisierung oder eine sonstige Ernennung mangels eines freien Dienstpostens nicht früher möglich war. Soweit im 2. und 3. Abschnitt eine Wartefrist festgelegt ist, kann sie nicht unter ein Jahr herabgesetzt werden. Die Wartefrist beträgt abweichend vom 2. Abschnitt in den Verwendungsgruppen A und B zwei Jahre, wenn ein Beamter (eine Beamtin) gleichzeitig mit der Überstellung befördert wird, oder wenn dies nicht der Fall ist, für die erste Beförderung nach der Überstellung.

 

(4) Die Wartefrist kann für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A und in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B um ein Jahr verkürzt werden, wenn der Beamte (die Beamtin) bereits fünf Jahre den Dienstposten innehatte, auf dem die Beförderung in die Spitzendienstklasse möglich ist, bzw. bereits fünf Jahre ununterbrochen auf Dienstposten der Spitzendienstklasse seiner (ihrer) Verwendungsgruppe verwendet wurde. In diesem Fall gilt die im 2. Abschnitt in Klammer angeführte Wartefrist.

§ 4 Oö. GB 2003


§ 4

Dienstbeurteilung

 

(1) Die Dienstbeurteilung ist bei der Beförderung nach Maßgabe des im 2. und 3. Abschnitt festgelegten Ausmaßes zu berücksichtigen.

 

(2) Für die Beförderung ist die im Zeitpunkt der Beförderung geltende Dienstbeurteilung maßgebend. Wird die Dienstbeurteilung nachträglich verbessert, wodurch eine Beförderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, kann anlässlich der Beförderung zum nächsten Termin die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung so festgesetzt werden, als ob die Beförderung rechtzeitig vollzogen worden wäre. Gleichzeitig kann ab dem durch die Verbesserung der Dienstbeurteilung möglichen Beförderungszeitpunkt eine ruhegenussfähige Gehaltszulage auf die Beförderungsdienstklasse (die Zulage gemäß der Beförderungsdienststufe) zuerkannt werden.

§ 5 Oö. GB 2003


§ 5

Dienstposten

 

(1) Eine Beförderung kann nur erfolgen, wenn im Dienstpostenplan ein Dienstposten der Verwendungsgruppe und der Dienstklassen (Dienststufen) bzw. mit N2-Laufbahnbewertung vorgesehen ist und der Beamte (die Beamtin) auf diesen Dienstposten ernannt ist.

 

(2) Eine Zulagengewährung gemäß der N1-Laufbahn kann nur erfolgen, wenn im Dienstpostenplan ein solcher Dienstposten vorgesehen ist und der Beamte (die Beamtin) auf diesen Dienstposten ernannt ist.

§ 6 Oö. GB 2003


§ 6

Dienstpostenbewertung

 

(1) Für den Zeitpunkt der Beförderung in die nächsthöhere Dienstklasse kann auch eine Dienstpostenbewertung mitentscheidend sein.

 

(2) Bei folgenden Bewertungen erfolgt die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A, in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B und in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C um ein Jahr früher, als im 2. Abschnitt festgelegt ist:

1.

Verwendungsgruppe A, Dienstklassen

a)

III bis VIII,

b)

III bis VII/N2-Laufbahn und

c)

III bis VII/N1-Laufbahn;

2.

Verwendungsgruppe B, Dienstklassen

a)

II bis VII,

b)

II bis VI/N2-Laufbahn und

c)

II bis VI/N1-Laufbahn;

3.

Verwendungsgruppe C, Dienstklassen

a)

I bis V

b)

I bis IV/N2-Laufbahn und

c)

I bis IV/N1-Laufbahn.

§ 7 Oö. GB 2003


§ 7

N1-Laufbahn

 

(1) Beamte (Beamtinnen), die keinen Dienstposten einer Spitzendienstklasse innehaben, können bei Erreichen

der 6. Gehaltsstufe der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe A,

der 6. Gehaltsstufe der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe B und der 8. Gehaltsstufe der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe C

eine vorrückungs- und ruhegenussfähige Gehaltszulage auf den Gehalt der Spitzendienstklasse der jeweiligen Verwendungsgruppe erhalten.

 

(2) Für diese Laufbahn kommen Beamte (Beamtinnen) mit einer Verwendung in Betracht, die zwar über eine der normalen Laufbahn ihrer Verwendungsgruppe entsprechende Tätigkeit hinausgeht, aber nicht für eine Beförderung in die Spitzendienstklasse ausreicht. Voraussetzung ist eine mindestens "zufriedenstellende" Dienstbeurteilung.

§ 8 Oö. GB 2003


§ 8

N2-Laufbahn

 

(1) Für eine N2-Laufbahn ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Beamte (die Beamtin) in seiner (ihrer) bisherigen Dienstklasse bereits die Bezüge erreicht hat, die der Anfangsgehaltsstufe der Beförderungsdienstklasse entsprechen, sofern in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Für eine N2-Laufbahn in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A und in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B ist Voraussetzung, dass Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe A und B ein Jahr in der Gehaltsstufe 4 in der vorhergehenden Dienstklasse zurückgelegt haben.

 

(3) Für eine N2-Laufbahn in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C ist eine Beförderungsdienstzeit von 26 (bei "zufriedenstellender" Dienstbeurteilung) bzw. 24 Dienstjahren (bei "sehr zufriedenstellender" Dienstbeurteilung) erforderlich. Weiters ist eine Wartefrist von zwei Jahren zu erfüllen.

 

(4) Eine Beförderung in die Spitzendienstklasse im Rahmen einer N2-Laufbahn kann unter den im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorgenommen werden, wobei jedoch die mindestens "zufriedenstellende" Dienstbeurteilung im Zeitpunkt der Beförderung durch drei Jahre gegeben sein muss.

§ 9 Oö. GB 2003


§ 9

Berücksichtigung des Dienstzeitüberhangs

 

Bei Beförderung in die Spitzendienstklasse kann der Dienstzeitüberhang bis zum Höchstausmaß von drei Jahren berücksichtigt werden.

§ 10 Oö. GB 2003


§ 10

Berücksichtigung der Einwohnerzahl

 

Die im 2. Abschnitt festgesetzte Einwohnerzahl bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben.

§ 11 Oö. GB 2003


2. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR

DIE BEAMTEN (BEAMTINNEN)

DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND

DES HANDWERKLICHEN DIENSTES

 

§ 11

Verwendungsgruppe A

 

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Beförderung in die Dienstklasse: IV

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 2

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 2

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 2

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse: V

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 8

Wartefrist (in Dienstjahren): 1

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

Wartefrist (in Dienstjahren): 1

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 5

Wartefrist (in Dienstjahren): 1

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse: VI

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 10

Wartefrist (in Dienstjahren): 1

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 8

Wartefrist (in Dienstjahren): 1

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 7

Wartefrist (in Dienstjahren): 1

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse: VII

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 16

Wartefrist (in Dienstjahren): 2

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 14

Wartefrist (in Dienstjahren): 2

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 13

Wartefrist (in Dienstjahren): 11/2

 

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Beförderung in die Dienstklasse: VIII

Dienstbeurteilung: in den 3 vorangegangenen               Kalenderjahren mindestens "zufriedenstellend"

Wartefrist (in Dienstjahren): 5 (4)

 

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§ 12 Oö. GB 2003


§ 12

Verwendungsgruppe B

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse: III

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 5

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 5

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 5

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse: IV

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 121/2

Wartefrist (in Dienstjahren): 11/2

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 91/2

Wartefrist (in Dienstjahren): 11/2

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 81/2

Wartefrist (in Dienstjahren): 11/2

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse: V

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 17

Wartefrist (in Dienstjahren): 11/2

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 14

Wartefrist (in Dienstjahren): 11/2

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 13

Wartefrist (in Dienstjahren): 11/2

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse: VI

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 23

Wartefrist (in Dienstjahren): 2

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 20

Wartefrist (in Dienstjahren): 2

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 19

Wartefrist (in Dienstjahren): 11/2

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse: VII

Dienstbeurteilung: in den 3 vorangegangenen               Kalenderjahren mindestens "zufriedenstellend"

Wartefrist (in Dienstjahren): 5 (4)

 

Amtsleiter in Gemeinden mit 5.001 - 7.000 Einwohner

Wartefrist (in Dienstjahren): 4 (3)

mit 7.001 - 10.000 Einwohner

Wartefrist (in Dienstjahren): 3 (2)

 

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§ 13 Oö. GB 2003


§ 13

Verwendungsgruppe C

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse: II

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse: III

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 16

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 12

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 11

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse: IV

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 21

Wartefrist (in Dienstjahren): 2

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 19

Wartefrist (in Dienstjahren): 2

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 17

Wartefrist (in Dienstjahren): 1

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse: V

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 24 (23)

Wartefrist (in Dienstjahren): 2

 

Gemeindesekretäre in Gemeinden mit 1.501 - 2000 Einwohner

Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 23 (22)

Wartefrist (in Dienstjahren): 2

 

ab 2.001 Einwohner

Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 22 (21)

Wartefrist (in Dienstjahren): 2 (1)

 

bei "sehr zufriedenstellend" gilt die in Klammer angeführte Beförderungsdienstzeit bzw. Wartefrist

 

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§ 14 Oö. GB 2003


§ 14

Verwendungsgruppe D

 

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Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: II

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: III

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 16

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 14

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 14

 

--------------------------------------------------------------------

Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: III/3

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 19

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 16

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 16

 

--------------------------------------------------------------------

Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: IV

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 27 (26)

Wartefrist (in Dienstjahren): 2

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 26 (25)

Wartefrist (in Dienstjahren): 2

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 25 (24)

Wartefrist (in Dienstjahren): 11/2

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Für Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe D, die eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 Oö. Landes-Gehaltsgesetz beziehen, gilt die in Klammer angeführte Beförderungsdienstzeit.

§ 15 Oö. GB 2003


§ 15

Verwendungsgruppe P 1

 

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Beförderung in die Dienstklasse: II

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse: III

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 16

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 14

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 14

 

--------------------------------------------------------------------

 

Die Beförderung in die Dienstklasse IV kann nach vollem Durchlaufen der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse III ausgesprochen werden. Voraussetzung ist eine mindestens "wenig zufriedenstellende" Dienstbeurteilung.

§ 16 Oö. GB 2003


§ 16

Verwendungsgruppe P 2

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: II

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: III

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 16

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 14

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 14

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: III/3

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 19

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 16

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 16

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: III/7

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 24

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 22

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 22

 

--------------------------------------------------------------------

 

Die Beförderung in die Dienstklasse IV kann nach vollem Durchlaufen der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III ausgesprochen werden. Voraussetzung ist eine mindestens "wenig zufriedenstellende" Dienstbeurteilung.

§ 17 Oö. GB 2003


§ 17

Verwendungsgruppe P 3

 

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Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: II

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: III

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 16

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 14

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 14

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: III/3

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 19

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 16

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 16

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: III/7

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 24

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 22

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 22

 

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§ 18 Oö. GB 2003


§ 18

Verwendungsgruppen E, P 4 und P 5

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: II

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: III

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 16

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 14

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 14

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: III/3

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 18

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 15

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 15

 

--------------------------------------------------------------------

 

Beförderung in die Dienstklasse/Gehaltsstufe: III/7

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 24

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 21

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 21

 

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§ 19 Oö. GB 2003


3. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE

GEMEINDEWACHEBEAMTEN (GEMEINDEWACHEBEAMTINNEN)

DER VERWENDUNGSGRUPPE W 2

 

§ 19

Dienstklassenbeförderung

 

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Beförderung in die Dienstklasse: IV

Dienstbeurteilung: mindestens "wenig zufriedenstellend" Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): Die Beförderung kann frühestens zum Zeitpunkt der Zeitvorrückung erfolgen

 

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Beförderung in die Dienstklasse: V

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 28

Wartefrist (in Dienstjahren): 2

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 281/2

Wartefrist (in Dienstjahren): 21/2

 

--------------------------------------------------------------------

 

Hat der Beamte (die Beamtin) im Zeitpunkt seiner (ihrer) Beförderung in die Dienstklasse IV oder zu dem für diese Dienstklasse maßgebenden Stichtag eine schlechtere Dienstbeurteilung

als "sehr zufriedenstellend" aufgewiesen, verlängert sich die Wartefrist und die Beförderungsdienstzeit für die Beförderung in die

Dienstklasse V um ein halbes Jahr.

Besetzte der Beamte (die Beamtin) zum Zeitpunkt seiner (ihrer) Beförderung in die Dienstklasse IV oder zu dem für diese Dienstklasse maßgebenden Stichtag nicht einen Dienstposten der Verwendungsgruppe W 2, Dienstklassen III bis V, sondern

a)

einen anderen Dienstposten der Verwendungsgruppe W 2 (als dienstführender Wachebeamter/dienstführende Wachebeamtin), verlängert sich die Wartefrist und die Beförderungsdienstzeit für die Beförderung in die Dienstklasse V um ein halbes Jahr,

b)

einen Dienstposten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2, verlängert sich die Wartefrist und die Beförderungsdienstzeit für die Beförderung in die Dienstklasse V um zwei Jahre.

§ 20 Oö. GB 2003


§ 20

Dienststufenbeförderung für dienstführende Wachebeamte

(Wachebeamtinnen)

 

(1) Beförderung in die Dienststufe 2:

 

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Dienstposten: W 2 - Leiter

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar: 111/2

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar: 12

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar: 131/2 oder bezugsrechtliche Stellung und Wartefrist (in Dienstjahren):

III/10 + 1/2 Jahr und 2 Jahre Wartefrist III/11 und 21/2 Jahre Wartefrist III/11 + 1/2 Jahr und 4 Jahre Wartefrist

 

--------------------------------------------------------------------

 

Dienstposten: andere dienstführende W 2

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar: 121/2

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar: 13

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar: 141/2 oder bezugsrechtliche Stellung und Wartefrist (in Dienstjahren):

III/10 + 1 Jahr und 2 Jahre Wartefrist III/10 + 11/2 Jahre und 21/2 Jahre Wartefrist III/11 + 1 Jahr und 4 Jahre Wartefrist

 

--------------------------------------------------------------------

 

(2) Beförderung in die Dienststufe 3:

Die Beförderung in die Dienststufe 3 ist nur bei Vorliegen einer mindestens "zufriedenstellenden" Dienstbeurteilung möglich.

 

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Dienstposten: W 2 - Leiter

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar: 9

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar: 10 oder bezugsrechtliche Stellung und Wartefrist (in Dienstjahren):

IV/4 und 2 Jahre Wartefrist IV/4 + 1 Jahr und 3 Jahre Wartefrist

 

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Sollte in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Gründe die Beförderung anderer dienstführender Wachebeamter (Wachebeamtinnen) beabsichtigt sein, sind jeweils um 1/2 Jahr erhöhte Wartefrist- und Besoldungsvoraussetzungen zu erbringen.

§ 21 Oö. GB 2003


§ 21

Schlussbestimmungen

 

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

 

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(3) Gleichzeitig mit dem im Abs. 2 angeführten Zeitpunkt tritt die Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung, LGBl. Nr. 74/2001, außer Kraft.

Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003 (Oö. GB 2003) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Beförderung der Beamten und Beamtinnen der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003)

StF: LGBl. Nr. 87/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs. 1 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 75/2003, wird verordnet:

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