§ 6 Oö. GB 2003

Oö. GB 2003 - Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 6

Dienstpostenbewertung

 

(1) Für den Zeitpunkt der Beförderung in die nächsthöhere Dienstklasse kann auch eine Dienstpostenbewertung mitentscheidend sein.

 

(2) Bei folgenden Bewertungen erfolgt die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A, in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B und in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C um ein Jahr früher, als im 2. Abschnitt festgelegt ist:

1.

Verwendungsgruppe A, Dienstklassen

a)

III bis VIII,

b)

III bis VII/N2-Laufbahn und

c)

III bis VII/N1-Laufbahn;

2.

Verwendungsgruppe B, Dienstklassen

a)

II bis VII,

b)

II bis VI/N2-Laufbahn und

c)

II bis VI/N1-Laufbahn;

3.

Verwendungsgruppe C, Dienstklassen

a)

I bis V

b)

I bis IV/N2-Laufbahn und

c)

I bis IV/N1-Laufbahn.

In Kraft seit 17.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Oö. GB 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. GB 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Oö. GB 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Oö. GB 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Oö. GB 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GB 2003 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Oö. GB 2003
§ 7 Oö. GB 2003