Dienstzeit
(1) Für die Beförderung sind die dem Beamten (der Beamtin) in seiner (ihrer) Verwendungsgruppe für die Festsetzung des Vorrückungsstichtags berücksichtigten Zeiten maßgeblich. Ist nach der Pragmatisierung die Ermittlung eines sogenannten Besoldungsstichtags notwendig (z.B. bei Karenzurlaub), bildet dieser die Grundlage für die Beförderung. Die §§ 8 bis 11 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Ausmaß der für die Beförderung erforderlichen Beförderungsdienstzeit ist für die einzelnen Dienstklassen (Gehaltsstufen) und Verwendungsgruppen im 2. und 3. Abschnitt festgelegt.
(3) Unterschreitungen der im 2. und 3. Abschnitt festgelegten Beförderungsdienstzeiten bis zu drei Monaten können unberücksichtigt bleiben, wenn der Beamte (die Beamtin) eine "zufriedenstellende" oder "sehr zufriedenstellende" Dienstbeurteilung aufweist.
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