Dienstposten
(1) Eine Beförderung kann nur erfolgen, wenn im Dienstpostenplan ein Dienstposten der Verwendungsgruppe und der Dienstklassen (Dienststufen) bzw. mit N2-Laufbahnbewertung vorgesehen ist und der Beamte (die Beamtin) auf diesen Dienstposten ernannt ist.
(2) Eine Zulagengewährung gemäß der N1-Laufbahn kann nur erfolgen, wenn im Dienstpostenplan ein solcher Dienstposten vorgesehen ist und der Beamte (die Beamtin) auf diesen Dienstposten ernannt ist.
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