§ 7 Oö. GB 2003

Oö. GB 2003 - Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 7

N1-Laufbahn

 

(1) Beamte (Beamtinnen), die keinen Dienstposten einer Spitzendienstklasse innehaben, können bei Erreichen

der 6. Gehaltsstufe der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe A,

der 6. Gehaltsstufe der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe B und der 8. Gehaltsstufe der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe C

eine vorrückungs- und ruhegenussfähige Gehaltszulage auf den Gehalt der Spitzendienstklasse der jeweiligen Verwendungsgruppe erhalten.

 

(2) Für diese Laufbahn kommen Beamte (Beamtinnen) mit einer Verwendung in Betracht, die zwar über eine der normalen Laufbahn ihrer Verwendungsgruppe entsprechende Tätigkeit hinausgeht, aber nicht für eine Beförderung in die Spitzendienstklasse ausreicht. Voraussetzung ist eine mindestens "zufriedenstellende" Dienstbeurteilung.

In Kraft seit 17.07.2003 bis 31.12.9999
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