§ 19 Oö. GB 2003

Oö. GB 2003 - Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

3. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE

GEMEINDEWACHEBEAMTEN (GEMEINDEWACHEBEAMTINNEN)

DER VERWENDUNGSGRUPPE W 2

 

§ 19

Dienstklassenbeförderung

 

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Beförderung in die Dienstklasse: IV

Dienstbeurteilung: mindestens "wenig zufriedenstellend" Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): Die Beförderung kann frühestens zum Zeitpunkt der Zeitvorrückung erfolgen

 

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Beförderung in die Dienstklasse: V

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 28

Wartefrist (in Dienstjahren): 2

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 281/2

Wartefrist (in Dienstjahren): 21/2

 

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Hat der Beamte (die Beamtin) im Zeitpunkt seiner (ihrer) Beförderung in die Dienstklasse IV oder zu dem für diese Dienstklasse maßgebenden Stichtag eine schlechtere Dienstbeurteilung

als "sehr zufriedenstellend" aufgewiesen, verlängert sich die Wartefrist und die Beförderungsdienstzeit für die Beförderung in die

Dienstklasse V um ein halbes Jahr.

Besetzte der Beamte (die Beamtin) zum Zeitpunkt seiner (ihrer) Beförderung in die Dienstklasse IV oder zu dem für diese Dienstklasse maßgebenden Stichtag nicht einen Dienstposten der Verwendungsgruppe W 2, Dienstklassen III bis V, sondern

a)

einen anderen Dienstposten der Verwendungsgruppe W 2 (als dienstführender Wachebeamter/dienstführende Wachebeamtin), verlängert sich die Wartefrist und die Beförderungsdienstzeit für die Beförderung in die Dienstklasse V um ein halbes Jahr,

b)

einen Dienstposten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2, verlängert sich die Wartefrist und die Beförderungsdienstzeit für die Beförderung in die Dienstklasse V um zwei Jahre.

In Kraft seit 17.07.2003 bis 31.12.9999
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