Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
a) | wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird | 120% | ||||||||
b) | wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird | 85% | ||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(1a) Bestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes, des Bundes oder anderer Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003, 92/2018)
(2) Die Mitglieder des Stadtsenats von Linz sowie die Bürgermeister der Städte Wels und Steyr dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß der jeweilige Gemeinderat an die Stelle des Unvereinbarkeitsausschusses tritt. Das Oö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtsenats gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(3) Die Organe gemäß Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9 haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode des Organs. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung abzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 11/2008, 92/2018)
(4) Organe nach Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die gemäß Abs. 3 erklärt haben, ihre Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt der Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 4b nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion bedeutet, dass kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessensvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in welche die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht. (Anm: LGBl.Nr. 11/2008, 64/2013, 92/2018)
(4a) Haben Organe nach Abs. 4 während der Funktionsausübung einen Anspruch auf Geldleistung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4b) Organen nach Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9 gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion, wenn sie
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5) Die Zahl der Einwohner im Sinn dieses Landesgesetzes bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlaß des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben; die so ermittelte Zahl gilt für die gesamte Funktionsperiode des Gemeinderates. Eine danach sich ergebende Änderung in der Höhe des Bezugs nach Abs. 1 wird mit dem Tag der Angelobung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)
(6) Zusätzlich zum Bezug gemäß Abs. 1 gebührt den Organen nach Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben und nicht Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, der Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislichen Verdienstentgangs aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit in dem von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Ausmaß der Arbeitsstunden pro Jahr. In dieser Verordnung kann die Höhe des Verdienstentganges auch in Form eines Pauschbetrages pro Stunde festgelegt werden. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)
a) | wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird | 115% |
b) | wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird | 80% |
a) | wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird | 95% |
b) | wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird | 65% |
a) | wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird | 85% |
b) | wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird | 55% |
a) | wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird | 120% | ||||||||
b) | wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird | 85% | ||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(1a) Bestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes, des Bundes oder anderer Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003, 92/2018)
(2) Die Mitglieder des Stadtsenats von Linz sowie die Bürgermeister der Städte Wels und Steyr dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß der jeweilige Gemeinderat an die Stelle des Unvereinbarkeitsausschusses tritt. Das Oö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtsenats gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(3) Die Organe gemäß Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9 haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode des Organs. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung abzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 11/2008, 92/2018)
(4) Organe nach Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die gemäß Abs. 3 erklärt haben, ihre Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt der Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 4b nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion bedeutet, dass kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessensvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in welche die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht. (Anm: LGBl.Nr. 11/2008, 64/2013, 92/2018)
(4a) Haben Organe nach Abs. 4 während der Funktionsausübung einen Anspruch auf Geldleistung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4b) Organen nach Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9 gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion, wenn sie
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(5) Die Zahl der Einwohner im Sinn dieses Landesgesetzes bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlaß des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben; die so ermittelte Zahl gilt für die gesamte Funktionsperiode des Gemeinderates. Eine danach sich ergebende Änderung in der Höhe des Bezugs nach Abs. 1 wird mit dem Tag der Angelobung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)
(6) Zusätzlich zum Bezug gemäß Abs. 1 gebührt den Organen nach Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben und nicht Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, der Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislichen Verdienstentgangs aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit in dem von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Ausmaß der Arbeitsstunden pro Jahr. In dieser Verordnung kann die Höhe des Verdienstentganges auch in Form eines Pauschbetrages pro Stunde festgelegt werden. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)
a) | wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird | 115% |
b) | wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird | 80% |
a) | wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird | 95% |
b) | wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird | 65% |
a) | wenn die Funktion hauptberuflich ausgeübt wird | 85% |
b) | wenn die Funktion nebenberuflich ausgeübt wird | 55% |