§ 4 Oö. FIUGV 2008

Oö. FIUGV 2008 - Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,70 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010, 39/2016, 118/2017)Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß Paragraph eins, für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,70 Euro. Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2010, 39/2016, 118/2017)
  2. (2)Absatz 2Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Trichinenuntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs in einem Labor erhöht sich um die Versandkosten je Probenversand, sofern diese Kosten nicht von der Unternehmerin oder vom Unternehmer selbst getragen werden oder sie oder er den sicheren Probentransport selbst durchführt oder durchführen lässt. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß Paragraph eins, oder Paragraph 3, für die Trichinenuntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs in einem Labor erhöht sich um die Versandkosten je Probenversand, sofern diese Kosten nicht von der Unternehmerin oder vom Unternehmer selbst getragen werden oder sie oder er den sicheren Probentransport selbst durchführt oder durchführen lässt. Anmerkung, LGBl.Nr. 113/2011)
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Zuschläge zur Gebühr nach § 1 je geschlachtetem Tier für die Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG beträgt:Die Höhe der Zuschläge zur Gebühr nach Paragraph eins, je geschlachtetem Tier für die Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG beträgt:
    1. a)Litera aRinder und Einhufer: 0,90 Euro,
    2. b)Litera bSchweine: 0,20 Euro,
    3. c)Litera cSchafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn: 0,30 Euro,
    4. d)Litera dGeflügel:
      • -Strichaufzählung1,90 Euro/1.000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
      • -Strichaufzählung1,90 Euro/100 Stück Puten,
    5. e)Litera eKaninchen und Hasenartige: 1,00 Euro/100 Stück.
    (Anm: LGBl.Nr. 118/2017, 13/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 118/2017, 13/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)
  4. (4)Absatz 4Der Zuschlag zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Probenahme nach § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG beträgt 5,50 Euro je beprobtes Tier bzw. Schlachttierkörper und die Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG,Der Zuschlag zur Gebühr gemäß Paragraph eins, oder Paragraph 3, für die Probenahme nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG beträgt 5,50 Euro je beprobtes Tier bzw. Schlachttierkörper und die Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, LMSVG,
    1. 1.Ziffer einswenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände gemäß § 55 LMSVG oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird oderwenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände gemäß Paragraph 55, LMSVG oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 11 Abs. 2 FlUVO bei positivem Hemmstofftest jedenfalls oderim Fall des Paragraph 11, Absatz 2, FlUVO bei positivem Hemmstofftest jedenfalls oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofs gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO jedenfalls.im Fall von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FlUVO jedenfalls.
    (Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 118/2017, 131/2019)Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2008, 118/2017, 131/2019)
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. FIUGV 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. FIUGV 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. FIUGV 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. FIUGV 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. FIUGV 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FIUGV 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Oö. FIUGV 2008
§ 5 Oö. FIUGV 2008