§ 6 Oö. FIUGV 2008 § 6

Oö. FIUGV 2008 - Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jedes Aufsichtsorgan hat für den jeweiligen Betrieb Beginn, Ende und Art seiner täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit sowie die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken, bei der Untersuchung von Fleisch in Stücken das Gewicht des untersuchten Fleisches, jeweils geordnet nach Tierart, sowie die Art und Dauer der durchgeführten Hygienekontrollen in die von ihm zu führende Dokumentation einzutragen. Ebenfalls einzutragen sind Vorkommnisse, die auf die Untersuchungs- und Kontrolldauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung oder Kontrolle in einem Schlachtbetrieb zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Dauer und Modalitäten führen. Diese Vorkommnisse sind zu beschreiben und zu begründen. Die Dokumentation ist nach den Vorgaben der vom Amt der Oö. Landesregierung erstellten und aufgelegten Formulare schriftlich festzuhalten und an die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin oder den hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt unverzüglich zu übergeben.

(2) Der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin oder deren Stellvertreter oder der beauftragte Erstuntersucher hat die zusammengefassten Aufzeichnungen (Sammelmeldung) eines Arbeitstages der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. dessen beauftragter Person zur Kenntnis zu bringen und gegenzeichnen zu lassen. Die gleiche Vorgangsweise ist bei allfälligen Vorkommnissen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Gebühren haben, einzuhalten. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies vom hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt oder von der hauptverantwortlichen amtlichen Tierärztin unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes auf der Sammelmeldung festzuhalten oder dieser beizuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

(3) Der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin eines Betriebs hat die Sammelmeldung nach Beendigung der Tätigkeit täglich in elektronischer Form an die Verrechnungsstelle zu übermitteln. Bei weniger als fünf Untersuchungstagen pro Monat ist eine Sammelmeldung bis zum Ende des Monats - auch in nicht elektronischer Form - zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

(4) Wird in einem Betrieb nur eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt eingesetzt, haben diese die in Abs. 1 bis 3 festgelegten Pflichten zu erfüllen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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