Zusammenrechnung, Gebührenentrichtung
(1) Werden von einem Aufsichtsorgan in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 1 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch in der Höhe der Pauschalgebühr zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan auf Grund der Anmeldung (§ 2 Abs. 1 FlUVO) zur Schlachtstätte begeben hat und die Unternehmerin oder der Unternehmer die beabsichtigte Schlachtung nicht vornehmen will.
0 Kommentare zu § 5 Oö. FIUGV 2008