§ 2 Oö. FIUGV 2008 § 2

Oö. FIUGV 2008 - Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Zeit gemäß § 1 bei routinemäßiger Schlachttieruntersuchung einschließlich der dafür erforderlichen Dokumentation setzt sich wie folgt zusammen:

1.

aus einer 10minütigen Rüstzeit je Untersuchungsplatz und

2.

30 Sekunden Untersuchungszeit pro Schwein, zwei Minuten Untersuchungszeit pro Rind oder Einhufer, eine Minute Untersuchungszeit pro Kalb bis zum Alter von 8 Monaten und 40 Sekunden Untersuchungszeit pro Schaf oder Ziege, jedoch mindestens eine angefangene 1/4 Stunde.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010)

(2) Die Zeit bei routinemäßiger Fleischuntersuchung setzt sich wie folgt zusammen:

1.

aus einer 10minütigen Rüstzeit je Untersuchungsplatz bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 FlUVO, BGBl. II Nr. 109/2006, und

2.

aus der Untersuchungszeit, die sich als Zeitaufwand nach Anhang I FlUVO je Tier ergibt und

3.

aus einer 5minütigen Dokumentationszeit für die Anzahl durchgeführter Untersuchungen von bis zu 250 Schweinen oder 36 Rindern oder Kälbern oder Schafen, Ziegen bzw. Lämmer, jedoch im maximalen Ausmaß von 1/2 Stunde für den Dokumentationsaufwand der Erstuntersucherin oder des Erstuntersuchers und

4.

aus einer Dokumentationszeit von Z 3 für den Dokumentationsaufwand der hauptverantwortlichen amtlichen Tierärztin oder des hauptverantwortlichen amtlichen Tierarztes oder deren Stellvertreter oder den damit beauftragten Erstuntersucherinnen oder Erstuntersuchern, wenn in einem Schlachtbetrieb gleichzeitig mehrere Aufsichtsorgane tätig sind.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2008)

(3) Die ersten 5 Minuten der (letzten) angefangenen 1/4 Stunde sind nicht in Rechnung zu stellen.

(4) Fallen zusätzlich zu den Untersuchungszeiten dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten an wie z. B. verzögerte Anlieferung, technische Gebrechen, Stromausfall, Hygienemängel etc., so sind diese der Zeit zuzurechnen.

(5) Untersuchungszeiten und die Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sind der Zeitberechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand hinzuzuzählen.

(6) Für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 54 Abs. 1 LMSVG ist zumindest eine angefangene 1/4 Stunde zu berechnen. Diese Zeit umfasst Rüstzeit und die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen, ist die für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung des Landeshauptmanns aufzuwendende Zeit nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu berechnen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2008)

(7) Für die Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Fall der Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes ist eine 1/4 Stunde zu verrechnen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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