§ 8 Oö. FIUGV 2008

Oö. FIUGV 2008 - Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 8

Abrechnung und Auszahlung der Entschädigung

 

Die Verrechnungsstelle hat die den Aufsichtsorganen gemäß § 7 auf Grund der Meldung gemäß § 6 und einer Gemeinde zustehende Entschädigung (und Wegentschädigung) abzurechnen und bis zum Fünften des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats zu überweisen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 97/2008)

In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
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