§ 7 Oö. FIUGV 2008

Oö. FIUGV 2008 - Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDem gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgan gebührt als Entlohnung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im § 1 angeführten Untersuchungen und Kontrollen an Werktagen in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 UhrDem gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgan gebührt als Entlohnung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im Paragraph eins, angeführten Untersuchungen und Kontrollen an Werktagen in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr
    1. 1.Ziffer einsals Erstuntersucherin oder Erstuntersucher
      1. a)Litera afür Untersuchungen bzw. Kontrollen gemäß § 1 Z.1 je angefangene 1/4 Stunde 22,80 Euro;für Untersuchungen bzw. Kontrollen gemäß Paragraph eins, Ziffer , je angefangene 1/4 Stunde 22,80 Euro;
      2. b)Litera bfür Untersuchungen gemäß § 3 durch ein Aufsichtsorgan eine Pauschalentschädigung für bis zu zwei Untersuchungseinheiten von 74,10 Euro bzw. für bis zu vier Untersuchungseinheiten von 104,20 Euro;für Untersuchungen gemäß Paragraph 3, durch ein Aufsichtsorgan eine Pauschalentschädigung für bis zu zwei Untersuchungseinheiten von 74,10 Euro bzw. für bis zu vier Untersuchungseinheiten von 104,20 Euro;
      3. c)Litera c für Untersuchungen gemäß § 3 durch zwei Aufsichtsorgane für das die Schlachttieruntersuchung durchführende Organ bei bis zu maximal zwei Untersuchungseinheiten eine Pauschalentschädigung von 28 Euro und bei bis zu vier Untersuchungseinheiten 37,90 Euro und für das die Fleischuntersuchung durchführende Organ eine Pauschalentschädigung von 46,10 Euro bei bis zu zwei Untersuchungseinheiten und von 66,30 Euro bei bis zu vier Untersuchungseinheiten. für Untersuchungen gemäß Paragraph 3, durch zwei Aufsichtsorgane für das die Schlachttieruntersuchung durchführende Organ bei bis zu maximal zwei Untersuchungseinheiten eine Pauschalentschädigung von 28 Euro und bei bis zu vier Untersuchungseinheiten 37,90 Euro und für das die Fleischuntersuchung durchführende Organ eine Pauschalentschädigung von 46,10 Euro bei bis zu zwei Untersuchungseinheiten und von 66,30 Euro bei bis zu vier Untersuchungseinheiten.
    2. 2.Ziffer 2als Aufsichtsorgan in der Funktion einer weiteren amtlichen Untersucherin oder eines weiteren amtlichen Untersuchers in einem Untersuchungsteam 15,20 Euro je angefangene 1/4 Stunde;
    3. 3.Ziffer 3als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent 13,20 Euro je angefangene 1/4 Stunde;
    4. 4.Ziffer 4als Aufsichtsorgan für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG je angefangene 1/4 Stunde: 18,40 Euro;als Aufsichtsorgan für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG je angefangene 1/4 Stunde: 18,40 Euro;
    5. 5.Ziffer 5für die Entnahme und das Bereitmachen zum Versand von Proben im Rahmen des Rückstandsüberwachungsprogramms gemäß § 56 LMSVG je Probe 16,90 Euro bei geschlachteten Tieren;für die Entnahme und das Bereitmachen zum Versand von Proben im Rahmen des Rückstandsüberwachungsprogramms gemäß Paragraph 56, LMSVG je Probe 16,90 Euro bei geschlachteten Tieren;
    6. 6.Ziffer 6für die Durchführung der Trichinenuntersuchung
      1. a)Litera anach der Verdauungsmethode in Betrieben, die der LMSVG-KoGeV unterliegen und bei denen die Gebührenbemessung (Zuschläge) nach Ansätzen erfolgt, je Tier 0,23 Euro;
      2. b)Litera bnach der Verdauungsmethode in Betrieben, die der LMSVG-KoGeV unterliegen und bei denen die Gebührenbemessung nach tatsächlichem Zeitaufwand erfolgt, von 11,55 Euro je angefangene 1/4 Stunde;
      3. c)Litera cnach der Verdauungsmethode in Betrieben, die nicht der LMSVG-KoGeV unterliegen, je Tier 0,27 Euro.
    (Anm: LGBl.Nr. 39/2010, 47/2015, 39/2016, 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2010, 47/2015, 39/2016, 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Entlohnung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan erhöht sich für Untersuchungen über ausdrückliches Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 an Samstagen zwischen 5.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.Die Höhe der Entlohnung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan erhöht sich für Untersuchungen über ausdrückliches Verlangen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, an Samstagen zwischen 5.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.
  3. (3)Absatz 3Die Untersuchungszeit des Aufsichtsorgans für Untersuchungen in Betrieben gemäß § 2 Oö. FlUGG 2008 berechnet sich nach § 2.Die Untersuchungszeit des Aufsichtsorgans für Untersuchungen in Betrieben gemäß Paragraph 2, Oö. FlUGG 2008 berechnet sich nach Paragraph 2,
  4. (4)Absatz 4Die Höhe der Entschädigung für das die Sammelmeldung gemäß § 6 einreichende Organ beträgt - mit Ausnahme von Meldungen zu Untersuchungen gemäß § 3 - 17,30 Euro pro gemäß § 6 Abs. 3 in elektronischer Form abgegebener Sammelmeldung. Dazu erhält das die Sammelmeldung einreichende Aufsichtsorgan pro Betrieb pro AbrechnungstagDie Höhe der Entschädigung für das die Sammelmeldung gemäß Paragraph 6, einreichende Organ beträgt - mit Ausnahme von Meldungen zu Untersuchungen gemäß Paragraph 3, - 17,30 Euro pro gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in elektronischer Form abgegebener Sammelmeldung. Dazu erhält das die Sammelmeldung einreichende Aufsichtsorgan pro Betrieb pro Abrechnungstag
    1. 1.Ziffer einseinen Zuschlag von 0,06 Euro je 1.000 GVE der Vorjahresschlachtzahlen des Betriebs, für den es die Diensteinteilung und Sammelmeldung vornimmt und
    2. 2.Ziffer 2einen Zuschlag von 0,70 Euro je am Abrechnungstag (Schlachttag, Kontrolltag) in diesem Betrieb eingesetzten Aufsichtsorgan.
    (Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 131/2019, 131/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2008, 131/2019, 131/2022)
  5. (4a)Absatz 4 aDiese Entschädigung entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Sammelmeldung nach § 6 Abs. 3 erster Fall nicht täglich;die Sammelmeldung nach Paragraph 6, Absatz 3, erster Fall nicht täglich;
    2. 2.Ziffer 2die Sammelmeldung nach § 6 Abs. 3 zweiter Fall (weniger als fünf Untersuchungstage pro Monat) nicht (spätestens) bis zum 10. des auf die Untersuchungen folgenden Monats eingereicht bzw. freigegeben ist; die Sammelmeldung nach Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Fall (weniger als fünf Untersuchungstage pro Monat) nicht (spätestens) bis zum 10. des auf die Untersuchungen folgenden Monats eingereicht bzw. freigegeben ist;
    3. 3.Ziffer 3sich im Zug von Kontrollen herausstellt, dass eine falsche Meldung übermittelt wurde.
    Wurde die Entschädigung bereits ausbezahlt, kann mit der geschuldeten Entschädigung gegengerechnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)Wurde die Entschädigung bereits ausbezahlt, kann mit der geschuldeten Entschädigung gegengerechnet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 113/2011)
  6. (5)Absatz 5Die Höhe der Wegentschädigung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für den kürzesten gang- und fahrbaren Weg (Entfernung zwischen Berufssitz des Aufsichtsorgans und Ort der Untersuchung, Überprüfung oder Kontrolle)
    1. 1.Ziffer einszu Betrieben, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bis zu einer Entfernung von 30 Kilometern 0,37 Euro pro angefangenem Kilometer,
    2. 2.Ziffer 2zu Betrieben, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bei einer Entfernung über 30 Kilometern 0,75 Euro pro angefangenem Kilometer,
    3. 3.Ziffer 3zu Hygienekontrollen in Betrieben, die in den Geltungsbereich der LMSVG-KoGeV fallen, 0,42 Euro pro angefangenem Kilometer.
    (Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010, 109/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010, 109/2023)
  7. (6)Absatz 6Bei mehreren Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen am selben Tag an verschiedenen Orten, sofern diese in einem Untersuchungsgang gemacht werden können, darf jeweils nur der Anspruch auf die Wegentschädigung für den kürzesten gang- und fahrbaren Weg verrechnet werden. Wird bei Schlachtungen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Untersuchungsgang vorgenommen, gebührt die Wegentschädigung nur einmal.
  8. (7)Absatz 7Wurde eine Pauschalentschädigung gemäß Abs. 1 lit. b oder lit. c ausbezahlt, ist durch diese eine Wegstrecke von 30 Kilometern abgedeckt.Wurde eine Pauschalentschädigung gemäß Absatz eins, Litera b, oder Litera c, ausbezahlt, ist durch diese eine Wegstrecke von 30 Kilometern abgedeckt.
  9. (8)Absatz 8Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 39/2010)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2010)
  10. (9)Absatz 9Die Wegentschädigung entfällt, wenn dem Aufsichtsorgan kostenlos ein Fahrzeug bereitgestellt und von diesem auch benutzt wird. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010)Die Wegentschädigung entfällt, wenn dem Aufsichtsorgan kostenlos ein Fahrzeug bereitgestellt und von diesem auch benutzt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2010)
  11. (10)Absatz 10Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle der Wegentschädigung nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.
  12. (11)Absatz 11Für eine amtlich bestellte Tierärztin oder einen amtlich bestellten Tierarzt, die in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich oder zu einer Gemeinde stehen, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 sinngemäß, wobei die Entlohnung dem Land bzw. der Gemeinde zusteht. Für eine amtliche Fachassistentin oder einen amtlichen Fachassistenten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, richtet sich die der Gemeinde zustehende Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten. (Anm: LGBl. Nr. 39/2010Für eine amtlich bestellte Tierärztin oder einen amtlich bestellten Tierarzt, die in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich oder zu einer Gemeinde stehen, gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 10 sinngemäß, wobei die Entlohnung dem Land bzw. der Gemeinde zusteht. Für eine amtliche Fachassistentin oder einen amtlichen Fachassistenten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, richtet sich die der Gemeinde zustehende Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2010,
  13. (12)Absatz 12Dem Aufsichtsorgan gebührt Entschädigung für den nachgewiesenen Sachaufwand. Unter Sachaufwand ist zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsUntersuchungsbehelfe und -geräte sowie Reagenzien für die Trichinenschau;
    2. 2.Ziffer 2die für die Tauglichkeitskennzeichnung benötigten Stempel;
    3. 3.Ziffer 3Behältnisse für die Entnahme und Versendung von Proben einschließlich der Versendungskosten.
  14. (13)Absatz 13Dem Aufsichtsorgan gebührt einmal jährlich eine pauschale Entschädigung in Höhe von 120 Euro für gemäß § 26 Abs. 1 LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung absolvierte Fortbildungen. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach Vorlage der Fortbildungsbestätigung(en). (Anm: LGBl. Nr. 131/2019)Dem Aufsichtsorgan gebührt einmal jährlich eine pauschale Entschädigung in Höhe von 120 Euro für gemäß Paragraph 26, Absatz eins, LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung absolvierte Fortbildungen. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach Vorlage der Fortbildungsbestätigung(en). Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2019,)
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Oö. FIUGV 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Oö. FIUGV 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Oö. FIUGV 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Oö. FIUGV 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Oö. FIUGV 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FIUGV 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Oö. FIUGV 2008
§ 8 Oö. FIUGV 2008