Gesamte Rechtsvorschrift Oö. FIUGV 2008

Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008

Oö. FIUGV 2008
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 Oö. FIUGV 2008


  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Gebühr gemäß § 1 i.V. mit § 2 Oö. FlUGG 2008 beträgtDie Höhe der Gebühr gemäß Paragraph eins, i.V. mit Paragraph 2, Oö. FlUGG 2008 beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher je angefangene 1/4 Stunde 21,40 Euro. Wird in einem Betrieb nur eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt eingesetzt, gilt diese oder dieser als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher gemäß § 2 Abs. 4 LMSVG-KoGeV, BGBl. II Nr. 361/2007,für die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher je angefangene 1/4 Stunde 21,40 Euro. Wird in einem Betrieb nur eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt eingesetzt, gilt diese oder dieser als Erstuntersucherin oder Erstuntersucher gemäß Paragraph 2, Absatz 4, LMSVG-KoGeV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007,,
    2. 2.Ziffer 2für eine amtliche Fachassistentin oder einen amtlichen Fachassistenten oder weitere amtliche Untersucher in einem Untersuchungsteam je angefangene 1/4 Stunde 13,60 Euro.
    (Anm: LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)
  2. (2)Absatz 2Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin oder des Unternehmers bzw. deren beauftragter Person an Samstagen zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr erhöht sich die Gebühr gemäß Abs. 1 um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin oder des Unternehmers bzw. deren beauftragter Person an Samstagen zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr erhöht sich die Gebühr gemäß Absatz eins, um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.
  3. (3)Absatz 3Ebenso hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand je Betrieb zu entrichten, der sich wie folgt bemisst:
    1. 1.Ziffer einsje Schlachttag: 18,00 Euro,
    2. 2.Ziffer 2je amtliche Kontrolle nach § 54 LMSVG: 15,60 Euro.je amtliche Kontrolle nach Paragraph 54, LMSVG: 15,60 Euro.
    (Anm: LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)

§ 2 Oö. FIUGV 2008 § 2


(1) Die Zeit gemäß § 1 bei routinemäßiger Schlachttieruntersuchung einschließlich der dafür erforderlichen Dokumentation setzt sich wie folgt zusammen:

1.

aus einer 10minütigen Rüstzeit je Untersuchungsplatz und

2.

30 Sekunden Untersuchungszeit pro Schwein, zwei Minuten Untersuchungszeit pro Rind oder Einhufer, eine Minute Untersuchungszeit pro Kalb bis zum Alter von 8 Monaten und 40 Sekunden Untersuchungszeit pro Schaf oder Ziege, jedoch mindestens eine angefangene 1/4 Stunde.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010)

(2) Die Zeit bei routinemäßiger Fleischuntersuchung setzt sich wie folgt zusammen:

1.

aus einer 10minütigen Rüstzeit je Untersuchungsplatz bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 FlUVO, BGBl. II Nr. 109/2006, und

2.

aus der Untersuchungszeit, die sich als Zeitaufwand nach Anhang I FlUVO je Tier ergibt und

3.

aus einer 5minütigen Dokumentationszeit für die Anzahl durchgeführter Untersuchungen von bis zu 250 Schweinen oder 36 Rindern oder Kälbern oder Schafen, Ziegen bzw. Lämmer, jedoch im maximalen Ausmaß von 1/2 Stunde für den Dokumentationsaufwand der Erstuntersucherin oder des Erstuntersuchers und

4.

aus einer Dokumentationszeit von Z 3 für den Dokumentationsaufwand der hauptverantwortlichen amtlichen Tierärztin oder des hauptverantwortlichen amtlichen Tierarztes oder deren Stellvertreter oder den damit beauftragten Erstuntersucherinnen oder Erstuntersuchern, wenn in einem Schlachtbetrieb gleichzeitig mehrere Aufsichtsorgane tätig sind.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2008)

(3) Die ersten 5 Minuten der (letzten) angefangenen 1/4 Stunde sind nicht in Rechnung zu stellen.

(4) Fallen zusätzlich zu den Untersuchungszeiten dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten an wie z. B. verzögerte Anlieferung, technische Gebrechen, Stromausfall, Hygienemängel etc., so sind diese der Zeit zuzurechnen.

(5) Untersuchungszeiten und die Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sind der Zeitberechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand hinzuzuzählen.

(6) Für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 54 Abs. 1 LMSVG ist zumindest eine angefangene 1/4 Stunde zu berechnen. Diese Zeit umfasst Rüstzeit und die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen, ist die für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung des Landeshauptmanns aufzuwendende Zeit nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu berechnen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2008)

(7) Für die Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Fall der Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes ist eine 1/4 Stunde zu verrechnen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

§ 3 Oö. FIUGV 2008


  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 4 Oö. FlUGG 2008 für die Durchführung der routinemäßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt 35,60 Euro bei maximal zwei Untersuchungseinheiten (UE) und 71,20 Euro bei maximal vier Untersuchungseinheiten (UE), die sich aus den möglichen Kombinationen untersuchungspflichtiger Tiere ergeben. Die Pauschalgebühr darf pro Schlachttag nur einmal verrechnet werden. Die Untersuchungseinheiten sind wie folgt festgelegt:Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Oö. FlUGG 2008 für die Durchführung der routinemäßigen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt 35,60 Euro bei maximal zwei Untersuchungseinheiten (UE) und 71,20 Euro bei maximal vier Untersuchungseinheiten (UE), die sich aus den möglichen Kombinationen untersuchungspflichtiger Tiere ergeben. Die Pauschalgebühr darf pro Schlachttag nur einmal verrechnet werden. Die Untersuchungseinheiten sind wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsEin Rind oder ein Pferd ist eine UE,
    2. 2.Ziffer 2ein Kalb unter 8 Monaten ist 0,66 UE,
    3. 3.Ziffer 3ein Zuchtwild (Schwarzwild) ist 0,66 UE,
    4. 4.Ziffer 4ein Schwein aller Altersstufen ist 0,40 UE,
    5. 5.Ziffer 5ein Schaf/Lamm/Ziege/Kitz ist 0,125 UE,
    6. 6.Ziffer 6ein Zuchtwild (außer Schwarzwild) ist 0,16 UE,
    7. 7.Ziffer 7eine Pute (unabhängig vom Gewicht) ist 0,066 UE,
    8. 8.Ziffer 8eine Gans, Ente (unabhängig vom Gewicht) ist 0,05 UE,
    9. 9.Ziffer 9ein Stück sonstiges Geflügel (Huhn, Perlhuhn, Fasan) ist 0,02 UE,
    10. 10.Ziffer 10ein Kaninchen (alle Altersstufen) ist 0,066 UE,
    11. 11.Ziffer 11ein Zuchtlaufvogel (Strauß, unabhängig vom Gewicht) ist 0,4 UE.
    (Anm: LGBl.Nr. 113/2011, 39/2016, 118/2017, 131/2022, 109/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 113/2011, 39/2016, 118/2017, 131/2022, 109/2023)
  2. (2)Absatz 2Die Pauschalgebühr deckt die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die anteilige Zeit der Dokumentation und der Rüstzeit, eine gegebenenfalls erforderliche Probenentnahme inkl. Verpackung für die Trichinenuntersuchung, die Trichinenuntersuchung, die Probenentnahme inkl. Verpackung für die BSE-Untersuchung, den Verwaltungsaufwand sowie die Wegentschädigung für diese Untersuchung ab. Nicht gedeckt ist der Versand der Probe in ein Labor.
  3. (3)Absatz 3Untersuchungszeiten und Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sowie dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten nach § 2 Abs. 4 und Untersuchungen für Notschlachtungen sind gemäß § 1 zu vergebühren.Untersuchungszeiten und Dokumentation, die über die routinemäßige Untersuchung hinausgehen, sowie dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten nach Paragraph 2, Absatz 4 und Untersuchungen für Notschlachtungen sind gemäß Paragraph eins, zu vergebühren.

(Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010)Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010)

§ 4 Oö. FIUGV 2008


  1. (1)Absatz einsDie Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,70 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010, 39/2016, 118/2017)Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß Paragraph eins, für die Trichinenuntersuchung in einem Labor beträgt je Tier 0,70 Euro. Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2010, 39/2016, 118/2017)
  2. (2)Absatz 2Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Trichinenuntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs in einem Labor erhöht sich um die Versandkosten je Probenversand, sofern diese Kosten nicht von der Unternehmerin oder vom Unternehmer selbst getragen werden oder sie oder er den sicheren Probentransport selbst durchführt oder durchführen lässt. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)Die Höhe des Zuschlags zur Gebühr gemäß Paragraph eins, oder Paragraph 3, für die Trichinenuntersuchung außerhalb des Schlachtbetriebs in einem Labor erhöht sich um die Versandkosten je Probenversand, sofern diese Kosten nicht von der Unternehmerin oder vom Unternehmer selbst getragen werden oder sie oder er den sicheren Probentransport selbst durchführt oder durchführen lässt. Anmerkung, LGBl.Nr. 113/2011)
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Zuschläge zur Gebühr nach § 1 je geschlachtetem Tier für die Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG beträgt:Die Höhe der Zuschläge zur Gebühr nach Paragraph eins, je geschlachtetem Tier für die Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG beträgt:
    1. a)Litera aRinder und Einhufer: 0,90 Euro,
    2. b)Litera bSchweine: 0,20 Euro,
    3. c)Litera cSchafe, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn: 0,30 Euro,
    4. d)Litera dGeflügel:
      • -Strichaufzählung1,90 Euro/1.000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
      • -Strichaufzählung1,90 Euro/100 Stück Puten,
    5. e)Litera eKaninchen und Hasenartige: 1,00 Euro/100 Stück.
    (Anm: LGBl.Nr. 118/2017, 13/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 118/2017, 13/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)
  4. (4)Absatz 4Der Zuschlag zur Gebühr gemäß § 1 oder § 3 für die Probenahme nach § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG beträgt 5,50 Euro je beprobtes Tier bzw. Schlachttierkörper und die Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG,Der Zuschlag zur Gebühr gemäß Paragraph eins, oder Paragraph 3, für die Probenahme nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG beträgt 5,50 Euro je beprobtes Tier bzw. Schlachttierkörper und die Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen der Agentur gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, LMSVG,
    1. 1.Ziffer einswenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände gemäß § 55 LMSVG oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird oderwenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände gemäß Paragraph 55, LMSVG oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 11 Abs. 2 FlUVO bei positivem Hemmstofftest jedenfalls oderim Fall des Paragraph 11, Absatz 2, FlUVO bei positivem Hemmstofftest jedenfalls oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofs gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO jedenfalls.im Fall von Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FlUVO jedenfalls.
    (Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 118/2017, 131/2019)Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2008, 118/2017, 131/2019)

§ 5 Oö. FIUGV 2008


§ 5

Zusammenrechnung, Gebührenentrichtung

 

(1) Werden von einem Aufsichtsorgan in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 1 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.

 

(2) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch in der Höhe der Pauschalgebühr zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan auf Grund der Anmeldung (§ 2 Abs. 1 FlUVO) zur Schlachtstätte begeben hat und die Unternehmerin oder der Unternehmer die beabsichtigte Schlachtung nicht vornehmen will.

§ 6 Oö. FIUGV 2008 § 6


(1) Jedes Aufsichtsorgan hat für den jeweiligen Betrieb Beginn, Ende und Art seiner täglichen Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit sowie die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken, bei der Untersuchung von Fleisch in Stücken das Gewicht des untersuchten Fleisches, jeweils geordnet nach Tierart, sowie die Art und Dauer der durchgeführten Hygienekontrollen in die von ihm zu führende Dokumentation einzutragen. Ebenfalls einzutragen sind Vorkommnisse, die auf die Untersuchungs- und Kontrolldauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung oder Kontrolle in einem Schlachtbetrieb zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Dauer und Modalitäten führen. Diese Vorkommnisse sind zu beschreiben und zu begründen. Die Dokumentation ist nach den Vorgaben der vom Amt der Oö. Landesregierung erstellten und aufgelegten Formulare schriftlich festzuhalten und an die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin oder den hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt unverzüglich zu übergeben.

(2) Der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin oder deren Stellvertreter oder der beauftragte Erstuntersucher hat die zusammengefassten Aufzeichnungen (Sammelmeldung) eines Arbeitstages der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. dessen beauftragter Person zur Kenntnis zu bringen und gegenzeichnen zu lassen. Die gleiche Vorgangsweise ist bei allfälligen Vorkommnissen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Gebühren haben, einzuhalten. Unterbleibt die Gegenzeichnung, ist dies vom hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt oder von der hauptverantwortlichen amtlichen Tierärztin unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes auf der Sammelmeldung festzuhalten oder dieser beizuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

(3) Der hauptverantwortliche amtliche Tierarzt oder die hauptverantwortliche amtliche Tierärztin eines Betriebs hat die Sammelmeldung nach Beendigung der Tätigkeit täglich in elektronischer Form an die Verrechnungsstelle zu übermitteln. Bei weniger als fünf Untersuchungstagen pro Monat ist eine Sammelmeldung bis zum Ende des Monats - auch in nicht elektronischer Form - zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)

(4) Wird in einem Betrieb nur eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt eingesetzt, haben diese die in Abs. 1 bis 3 festgelegten Pflichten zu erfüllen.

§ 7 Oö. FIUGV 2008


  1. (1)Absatz einsDem gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgan gebührt als Entlohnung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im § 1 angeführten Untersuchungen und Kontrollen an Werktagen in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 UhrDem gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgan gebührt als Entlohnung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im Paragraph eins, angeführten Untersuchungen und Kontrollen an Werktagen in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 22.00 Uhr
    1. 1.Ziffer einsals Erstuntersucherin oder Erstuntersucher
      1. a)Litera afür Untersuchungen bzw. Kontrollen gemäß § 1 Z.1 je angefangene 1/4 Stunde 22,80 Euro;für Untersuchungen bzw. Kontrollen gemäß Paragraph eins, Ziffer , je angefangene 1/4 Stunde 22,80 Euro;
      2. b)Litera bfür Untersuchungen gemäß § 3 durch ein Aufsichtsorgan eine Pauschalentschädigung für bis zu zwei Untersuchungseinheiten von 74,10 Euro bzw. für bis zu vier Untersuchungseinheiten von 104,20 Euro;für Untersuchungen gemäß Paragraph 3, durch ein Aufsichtsorgan eine Pauschalentschädigung für bis zu zwei Untersuchungseinheiten von 74,10 Euro bzw. für bis zu vier Untersuchungseinheiten von 104,20 Euro;
      3. c)Litera c für Untersuchungen gemäß § 3 durch zwei Aufsichtsorgane für das die Schlachttieruntersuchung durchführende Organ bei bis zu maximal zwei Untersuchungseinheiten eine Pauschalentschädigung von 28 Euro und bei bis zu vier Untersuchungseinheiten 37,90 Euro und für das die Fleischuntersuchung durchführende Organ eine Pauschalentschädigung von 46,10 Euro bei bis zu zwei Untersuchungseinheiten und von 66,30 Euro bei bis zu vier Untersuchungseinheiten. für Untersuchungen gemäß Paragraph 3, durch zwei Aufsichtsorgane für das die Schlachttieruntersuchung durchführende Organ bei bis zu maximal zwei Untersuchungseinheiten eine Pauschalentschädigung von 28 Euro und bei bis zu vier Untersuchungseinheiten 37,90 Euro und für das die Fleischuntersuchung durchführende Organ eine Pauschalentschädigung von 46,10 Euro bei bis zu zwei Untersuchungseinheiten und von 66,30 Euro bei bis zu vier Untersuchungseinheiten.
    2. 2.Ziffer 2als Aufsichtsorgan in der Funktion einer weiteren amtlichen Untersucherin oder eines weiteren amtlichen Untersuchers in einem Untersuchungsteam 15,20 Euro je angefangene 1/4 Stunde;
    3. 3.Ziffer 3als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent 13,20 Euro je angefangene 1/4 Stunde;
    4. 4.Ziffer 4als Aufsichtsorgan für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG je angefangene 1/4 Stunde: 18,40 Euro;als Aufsichtsorgan für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG je angefangene 1/4 Stunde: 18,40 Euro;
    5. 5.Ziffer 5für die Entnahme und das Bereitmachen zum Versand von Proben im Rahmen des Rückstandsüberwachungsprogramms gemäß § 56 LMSVG je Probe 16,90 Euro bei geschlachteten Tieren;für die Entnahme und das Bereitmachen zum Versand von Proben im Rahmen des Rückstandsüberwachungsprogramms gemäß Paragraph 56, LMSVG je Probe 16,90 Euro bei geschlachteten Tieren;
    6. 6.Ziffer 6für die Durchführung der Trichinenuntersuchung
      1. a)Litera anach der Verdauungsmethode in Betrieben, die der LMSVG-KoGeV unterliegen und bei denen die Gebührenbemessung (Zuschläge) nach Ansätzen erfolgt, je Tier 0,23 Euro;
      2. b)Litera bnach der Verdauungsmethode in Betrieben, die der LMSVG-KoGeV unterliegen und bei denen die Gebührenbemessung nach tatsächlichem Zeitaufwand erfolgt, von 11,55 Euro je angefangene 1/4 Stunde;
      3. c)Litera cnach der Verdauungsmethode in Betrieben, die nicht der LMSVG-KoGeV unterliegen, je Tier 0,27 Euro.
    (Anm: LGBl.Nr. 39/2010, 47/2015, 39/2016, 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2010, 47/2015, 39/2016, 118/2017, 131/2019, 146/2021, 131/2022, 109/2023)
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Entlohnung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan erhöht sich für Untersuchungen über ausdrückliches Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 an Samstagen zwischen 5.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.Die Höhe der Entlohnung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan erhöht sich für Untersuchungen über ausdrückliches Verlangen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, an Samstagen zwischen 5.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 5.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100%.
  3. (3)Absatz 3Die Untersuchungszeit des Aufsichtsorgans für Untersuchungen in Betrieben gemäß § 2 Oö. FlUGG 2008 berechnet sich nach § 2.Die Untersuchungszeit des Aufsichtsorgans für Untersuchungen in Betrieben gemäß Paragraph 2, Oö. FlUGG 2008 berechnet sich nach Paragraph 2,
  4. (4)Absatz 4Die Höhe der Entschädigung für das die Sammelmeldung gemäß § 6 einreichende Organ beträgt - mit Ausnahme von Meldungen zu Untersuchungen gemäß § 3 - 17,30 Euro pro gemäß § 6 Abs. 3 in elektronischer Form abgegebener Sammelmeldung. Dazu erhält das die Sammelmeldung einreichende Aufsichtsorgan pro Betrieb pro AbrechnungstagDie Höhe der Entschädigung für das die Sammelmeldung gemäß Paragraph 6, einreichende Organ beträgt - mit Ausnahme von Meldungen zu Untersuchungen gemäß Paragraph 3, - 17,30 Euro pro gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in elektronischer Form abgegebener Sammelmeldung. Dazu erhält das die Sammelmeldung einreichende Aufsichtsorgan pro Betrieb pro Abrechnungstag
    1. 1.Ziffer einseinen Zuschlag von 0,06 Euro je 1.000 GVE der Vorjahresschlachtzahlen des Betriebs, für den es die Diensteinteilung und Sammelmeldung vornimmt und
    2. 2.Ziffer 2einen Zuschlag von 0,70 Euro je am Abrechnungstag (Schlachttag, Kontrolltag) in diesem Betrieb eingesetzten Aufsichtsorgan.
    (Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 131/2019, 131/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2008, 131/2019, 131/2022)
  5. (4a)Absatz 4 aDiese Entschädigung entfällt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Sammelmeldung nach § 6 Abs. 3 erster Fall nicht täglich;die Sammelmeldung nach Paragraph 6, Absatz 3, erster Fall nicht täglich;
    2. 2.Ziffer 2die Sammelmeldung nach § 6 Abs. 3 zweiter Fall (weniger als fünf Untersuchungstage pro Monat) nicht (spätestens) bis zum 10. des auf die Untersuchungen folgenden Monats eingereicht bzw. freigegeben ist; die Sammelmeldung nach Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Fall (weniger als fünf Untersuchungstage pro Monat) nicht (spätestens) bis zum 10. des auf die Untersuchungen folgenden Monats eingereicht bzw. freigegeben ist;
    3. 3.Ziffer 3sich im Zug von Kontrollen herausstellt, dass eine falsche Meldung übermittelt wurde.
    Wurde die Entschädigung bereits ausbezahlt, kann mit der geschuldeten Entschädigung gegengerechnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2011)Wurde die Entschädigung bereits ausbezahlt, kann mit der geschuldeten Entschädigung gegengerechnet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 113/2011)
  6. (5)Absatz 5Die Höhe der Wegentschädigung für ein beauftragtes Aufsichtsorgan beträgt für den kürzesten gang- und fahrbaren Weg (Entfernung zwischen Berufssitz des Aufsichtsorgans und Ort der Untersuchung, Überprüfung oder Kontrolle)
    1. 1.Ziffer einszu Betrieben, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bis zu einer Entfernung von 30 Kilometern 0,37 Euro pro angefangenem Kilometer,
    2. 2.Ziffer 2zu Betrieben, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bei einer Entfernung über 30 Kilometern 0,75 Euro pro angefangenem Kilometer,
    3. 3.Ziffer 3zu Hygienekontrollen in Betrieben, die in den Geltungsbereich der LMSVG-KoGeV fallen, 0,42 Euro pro angefangenem Kilometer.
    (Anm: LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010, 109/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2008, 39/2010, 109/2023)
  7. (6)Absatz 6Bei mehreren Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen am selben Tag an verschiedenen Orten, sofern diese in einem Untersuchungsgang gemacht werden können, darf jeweils nur der Anspruch auf die Wegentschädigung für den kürzesten gang- und fahrbaren Weg verrechnet werden. Wird bei Schlachtungen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Untersuchungsgang vorgenommen, gebührt die Wegentschädigung nur einmal.
  8. (7)Absatz 7Wurde eine Pauschalentschädigung gemäß Abs. 1 lit. b oder lit. c ausbezahlt, ist durch diese eine Wegstrecke von 30 Kilometern abgedeckt.Wurde eine Pauschalentschädigung gemäß Absatz eins, Litera b, oder Litera c, ausbezahlt, ist durch diese eine Wegstrecke von 30 Kilometern abgedeckt.
  9. (8)Absatz 8Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 39/2010)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2010)
  10. (9)Absatz 9Die Wegentschädigung entfällt, wenn dem Aufsichtsorgan kostenlos ein Fahrzeug bereitgestellt und von diesem auch benutzt wird. (Anm: LGBl.Nr. 39/2010)Die Wegentschädigung entfällt, wenn dem Aufsichtsorgan kostenlos ein Fahrzeug bereitgestellt und von diesem auch benutzt wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2010)
  11. (10)Absatz 10Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle der Wegentschädigung nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.
  12. (11)Absatz 11Für eine amtlich bestellte Tierärztin oder einen amtlich bestellten Tierarzt, die in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich oder zu einer Gemeinde stehen, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 sinngemäß, wobei die Entlohnung dem Land bzw. der Gemeinde zusteht. Für eine amtliche Fachassistentin oder einen amtlichen Fachassistenten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, richtet sich die der Gemeinde zustehende Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten. (Anm: LGBl. Nr. 39/2010Für eine amtlich bestellte Tierärztin oder einen amtlich bestellten Tierarzt, die in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich oder zu einer Gemeinde stehen, gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 10 sinngemäß, wobei die Entlohnung dem Land bzw. der Gemeinde zusteht. Für eine amtliche Fachassistentin oder einen amtlichen Fachassistenten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, richtet sich die der Gemeinde zustehende Vergütung nach den tatsächlichen Lohnkosten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2010,
  13. (12)Absatz 12Dem Aufsichtsorgan gebührt Entschädigung für den nachgewiesenen Sachaufwand. Unter Sachaufwand ist zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsUntersuchungsbehelfe und -geräte sowie Reagenzien für die Trichinenschau;
    2. 2.Ziffer 2die für die Tauglichkeitskennzeichnung benötigten Stempel;
    3. 3.Ziffer 3Behältnisse für die Entnahme und Versendung von Proben einschließlich der Versendungskosten.
  14. (13)Absatz 13Dem Aufsichtsorgan gebührt einmal jährlich eine pauschale Entschädigung in Höhe von 120 Euro für gemäß § 26 Abs. 1 LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung absolvierte Fortbildungen. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach Vorlage der Fortbildungsbestätigung(en). (Anm: LGBl. Nr. 131/2019)Dem Aufsichtsorgan gebührt einmal jährlich eine pauschale Entschädigung in Höhe von 120 Euro für gemäß Paragraph 26, Absatz eins, LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung absolvierte Fortbildungen. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach Vorlage der Fortbildungsbestätigung(en). Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2019,)

§ 8 Oö. FIUGV 2008


§ 8

Abrechnung und Auszahlung der Entschädigung

 

Die Verrechnungsstelle hat die den Aufsichtsorganen gemäß § 7 auf Grund der Meldung gemäß § 6 und einer Gemeinde zustehende Entschädigung (und Wegentschädigung) abzurechnen und bis zum Fünften des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats zu überweisen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 97/2008)

§ 9 Oö. FIUGV 2008


§ 9

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 133/2001, außer Kraft, sie ist jedoch nach Maßgabe des § 7 Oö. FlUGG 2008 weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten der Oö. FlUGV 2008 ereignet haben. (Anm: LGBl. Nr. 97/2008)

Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 (Oö. FIUGV 2008) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben (Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 - Oö. FlUGV 2008)

StF: LGBl.Nr. 47/2008 (VO (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S.1)

Änderung

LGBl.Nr. 97/2008 (VO[EG] Nr. 882/2004 vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)

LGBl.Nr. 39/2010 (VO[EG] Nr. 882/2004 vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)

LGBl.Nr. 113/2011

LGBl.Nr. 47/2015

LGBl.Nr. 39/2016 (VO(EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S 1 [CELEX-Nr. 32004R0882])

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 - Oö. FlUGG 2008, LGBl. Nr. 6, wird verordnet:

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