§ 9 Oö. FGV § 9

Oö. FGV - Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Derivative Finanzgeschäfte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nur nach Beratung und Betreuung durch ein vom anbietenden Rechtsträger verschiedenes Wertpapierunternehmen, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Kreditinstitut, welches in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zugelassen ist, oder durch Wirtschaftstreuhänder durchgeführt bzw. eingesetzt werden. Das beratende bzw. betreuende Unternehmen darf mit dem anbietenden Rechtsträger des Finanzgeschäfts gesellschaftsrechtlich nicht verbunden sein.

(2) Der Antragsteller hat vom Anbieter einen Nachweis darüber einzuholen, dass das angebotene Finanzinstrument gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der vorgelegten Gesamtrisiko-Analyse als Absicherungsgeschäft gemäß § 2 Abs. 1 geeignet ist.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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