(1) Zulässig sind Darlehen,
1. | die auf Euro lauten und | |||||||||
2. | für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist. |
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind für die Statutarstädte auf Euro lautende Darlehen zulässig, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, wenn eine ordnungsgemäße Tilgung gesichert ist.
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