(1) Die Gesamtrisiko-Analyse der auf Euro lautenden Fremdfinanzierungen (Darlehen) hat zu enthalten:
1. | Tilgungsplan für die gesamte Laufzeit; | |||||||||
2. | Maßnahmenplan zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts unter Berücksichtigung des Mittelfristigen Finanzplans, jedenfalls in Form einer IST-Darstellung vor und nach der Aufnahme eines solchen Geschäfts, einer Darstellung der Auswirkung dieses Geschäfts auf den Haushalt und der angestellten Refinanzierungsüberlegungen; | |||||||||
3. | Darstellung des Gesamtschuldenstands und des Gesamtschuldendienstes unter Berücksichtigung des neu aufzunehmenden Darlehens. |
(2) Bei Darlehen gemäß § 1 Abs. 2 hat die Gesamtrisiko-Analyse den Nachweis über die gesicherte ordnungsgemäße Tilgung unter Berücksichtigung der finanziellen Gesamtsituation der Gemeinde bzw. der Statutarstadt sowie die Nachweise des Abs. 1 Z 2 und 3 zu enthalten.
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