Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen ein Kontrollverhältnis besteht, indem einer der Tatbestände des § 244 Abs. 2 Z 1 bis 4 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, vorliegt, gelten im Sinn dieser Verordnung als ein einzelner Rechtsträger.
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