Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.01.2025
(1) Folgende auf Euro lautende Veranlagungsformen sind zulässig:
1.
Sicht- und Spareinlagen;
2.
Termineinlagen;
3.
Anleihen ohne eingebettete derivative Komponente.
(2) Veranlagungen sind genehmigungspflichtig, sofern § 4 nichts anderes bestimmt.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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