§ 5 Oö. FGV § 5

Oö. FGV - Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

Werden Sicht-, Spar- und Termineinlagen bei einem einzelnen Rechtsträger abgeschlossen, dürfen diese Einlagen bei der Stadt Steyr 15 Mio. Euro, bei der Stadt Wels 20 Mio. Euro, bei der Stadt Linz 25 Mio. Euro und bei den anderen Gemeinden je 10 Mio. Euro nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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