(1) Auf Euro lautende, täglich fällige Sicht- und Spareinlagen sowie Termineinlagen, jeweils bei einem Kreditinstitut oder einer öffentlichen Körperschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind nicht genehmigungspflichtig.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Veranlagungen der Statutarstädte bei Unternehmungen, an denen sie zu mehr als 50 % beteiligt sind, nicht genehmigungspflichtig.
0 Kommentare zu § 4 Oö. FGV