(1) Die Finanzgebarung ist so zu organisieren, dass vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften im Sinn der §§ 3 bis 6 zwei geeignete Personen (§ 7) in die Prüfung und Auswahl der Finanzgeschäfte eingebunden sind.
(2) Rechtsträger - mit Ausnahme des Landes - sind von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen, wenn sie nicht über ausreichend Personen nach § 7 verfügen, die Anstellung von zusätzlichen Personen unter Bedachtnahme auf die Anzahl und das Volumen der Finanzgeschäfte unverhältnismäßig wäre und sie folgende Finanzgeschäfte abschließen:
1. | Veranlagungen nach § 6 Abs. 1 Z 1; | |||||||||
2. | sonstige Finanzgeschäfte, sofern durch schriftliches Gutachten nachgewiesen wird, dass das Finanzgeschäft den Bestimmungen der §§ 3 bis 6 entspricht. |
(3) Ein Gutachten nach Abs. 2 Z 2 muss von einer Einrichtung erstellt werden, die zu derartigen Beratungen befugt ist und das entsprechende Finanzprodukt weder anbietet noch vermittelt; zwischen der beratenden Einrichtung und der das Finanzprodukt anbietenden Einrichtung darf keine gesellschaftsrechtliche Verbindung bestehen.
(4) Soweit dies organisatorisch möglich ist, sollten Transaktionen im Rahmen der Abwicklung von Finanzgeschäften im Sinn der §§ 3 bis 6 nicht von denselben Personen durchgeführt werden, die den Abschluss dieser Finanzgeschäfte vorbereitet haben.
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