(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten als
1. | Finanzgebarung: alle Maßnahmen im Zusammenhang mit | |||||||||
a. | der Aufnahme und der Bewirtschaftung von Fremdmitteln (Fremdfinanzierungen) oder | |||||||||
b. | der Veranlagung und der Bewirtschaftung von Geldmitteln; | |||||||||
2. | Finanzgeschäft: ein Rechtsgeschäft zum Zweck der Finanzgebarung; | |||||||||
3. | Veranlagung: Veranlagung von Geldmitteln in Form von | |||||||||
a. | Spareinlagen, Sichteinlagen, Termineinlagen; | |||||||||
b. | Anleihen (einschließlich Pfandbriefen); | |||||||||
c. | sonstigen Wertpapieren (einschließlich Derivaten), soweit es sich nicht um strategische Unternehmensbeteiligungen aus wirtschaftspolitischen, strukturpolitischen oder realwirtschaftlichen Gründen handelt; | |||||||||
d. | Rohstoffen und Waren, die nicht dem Eigenbedarf dienen; | |||||||||
e. | Devisen; | |||||||||
f. | Unternehmensbeteiligungen, soweit sie nicht unter lit. c fallen und soweit es sich nicht um strategische Unternehmensbeteiligungen aus wirtschaftspolitischen, strukturpolitischen oder realwirtschaftlichen Gründen handelt. |
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Veranlagungen als Veranlagungen im Sinn dieses Landesgesetzes (Abs. 1 Z 3) festlegen, sofern es zur Vermeidung von Spekulation erforderlich ist.
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