Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.01.2025
Das Land und die Gemeinden haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die Bestimmungen der §§ 3 bis 9 sinngemäß auch Rechtsträger im Sinn des § 1 Z 3 einhalten, an denen sie beteiligt sind, auch wenn deren Organisation nicht der Landesgesetzgeber regelt.
In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 Oö. FGSVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Oö. FGSVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 Oö. FGSVG