(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die strategische Jahresplanung nach § 9 muss erstmals für das Jahr 2015 vorliegen.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab Kundmachung erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
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